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1 BvR 794/20
GegenstandNichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Schließung von Gaststätten durch Allgemeinverfügung in Frankfurt (Oder) betrifft Gastwirtin in Frankfurt am Main ersichtlich nicht
Aktenzeichen
1 BvR 794/20
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
08. April 2020
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Gaststätte in Frankfurt am Main betreibt, ist von der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) ersichtlich nicht betroffen; auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).