3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Denn
sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten.
4
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages tragen die Beschwerdeführer vor, sie hätten nicht gewusst, dass der Zugang
der Entscheidung bei ihren damaligen Prozessbevollmächtigten ausschlaggebend für die Monatsfrist sei; sie verweisen insoweit
auch auf § 93 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG.
5
Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer damit geltend machen, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden
Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6).
Ein solcher liegt hier nicht vor. Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er den Zeitpunkt
der Bekanntgabe an seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten jedenfalls auch als maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn
in Betracht gezogen und dann Rechtsrat, insbesondere eines Rechtsanwaltes eingeholt hätte. Es ist weder vorgetragen worden
noch wäre es glaubhaft, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns
hätten erreichen können.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.