1 BvR 2844/17
Gegenstand Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Aktenzeichen
1 BvR 2844/17
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
26. März 2018
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag, den Gegenstandswert festzusetzen, wird verworfen, weil er unzulässig ist. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse. Denn es ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, den in § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG geregelten Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 € zu überschreiten (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1179/08 -, juris, Rn. 4).

2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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