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1 BvR 2693/25
GegenstandAblehnung eines Antrags auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Aktenzeichen
1 BvR 2693/25
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
09. Februar 2026
Dokumenttyp
Prozesskostenhilfebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
2Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.).
3Dies ist hier nicht der Fall. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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