2 Im Übrigen wiederholt die Verfassungsbeschwerde im Kern Vorbringen, das bereits Gegenstand des Nichtannahmebeschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, www.bverfg.de, war. Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Einschätzung unzutreffend gewesen und eine Grundrechtsverletzung vorliegend möglich ist, lassen sich dem nicht entnehmen. Die Behauptung, die tatsächlichen Annahmen seien unzutreffend gewesen, wird nicht weiter belegt, weshalb dies keinen Anlass gibt, diese heute in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt, soweit eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und des Rückwirkungsverbots sowie des Gebots der Normenklarheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt wird. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht näher mit der dem damaligen Beschluss zugrundeliegenden Argumentation auseinander (vgl. insbesondere BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, www.bverfg.de, Rn. 21 ff., 24 ff., 44). Eine mögliche Grundrechtsverletzung ist damit nicht aufgezeigt.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.