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Aktenzeichen | 2 BvC 46/23 |
Gericht | BVerfG 2. Senat |
Datum | 05. März 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt, soweit der Beschwerdeführer die Vereinbarkeit von Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2395) mit dem Grundgesetz beanstandet.
Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.
1 Das gegen die Richterin Wallrabenstein gestellte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
2 Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
3 Gemessen hieran ist das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
4 Der Beschwerdeführer berücksichtigt zunächst nicht, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben vom 16. Dezember 2024, das eine Befangenheit der Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, begründen soll, ausdrücklich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin handelt, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der im Hinblick auf § 24 Satz 2 BVerfGG einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 154, 312 <319 f. Rn. 21 ff.> - Richterablehnung - BVR Müller).
5 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Begründetheit seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen übergangen hat, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan.
6 Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Dezember 2024 genannten Gründen teilweise erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
7 Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Dezember 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
8 Dem Begehren des Beschwerdeführers, ihm eine weitere Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen, ist nicht nachzukommen. Eine Entscheidung nach § 24 BVerfGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags hingewiesen worden ist (vgl. Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 24 Rn. 21 <Feb. 2014>). Dieser Voraussetzung ist durch das Berichterstatterschreiben vom 16. Dezember 2024, mit dem der Beschwerdeführer auf die Zulässigkeits- und Begründetheitsbedenken hingewiesen und ihm - entgegen seiner Auffassung - auch eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden ist, hinreichend Rechnung getragen worden.