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1 BvR 2020/22
GegenstandNichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen
Aktenzeichen
1 BvR 2020/22
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
21. November 2022
Dokumenttyp
Kammerbeschluss ohne Begründung
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG zu stellenden Darlegungsanforderungen. Im Hinblick auf die generelle Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt die Verfassungsbeschwerde eine hinreichende Befassung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den für Art. 19 Abs. 3 GG aufgestellten Maßstäben (vgl. dazu BVerfGE 147, 50 <142 f. Rn. 238 ff.> m.w.N.) vermissen. Ferner fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen einerseits und dem noch verbliebenen Tätigkeitskreis der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. BVerfGE 118, 168 <204>; 147, 50 <142 Rn. 236 f.>). Die Darlegungserfordernisse erstrecken sich vorliegend auch auf diese sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergebenden Maßgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 u.a.-, Rn. 3 ff., 6).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).