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Aktenzeichen | 5 StR 208/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 11. August 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Januar 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.423 Euro, davon 16.423 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und unter Einbeziehung anderweitig erkannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, eine in der früheren Entscheidung angeordnete Maßregel aufrechterhalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Angeklagte haftet für die ihm nach §§ 73, 73c StGB zugerechneten Beträge in Höhe von 16.423 Euro als Gesamtschuldner, weil er diese zunächst erlangten Gelder an den von ihm unterstützten Drogenhändler weiterleitete. Dies hat das Landgericht auch nicht verkannt, sondern – ausweislich der Urteilsgründe – versehentlich nicht in den Tenor aufgenommen. Der Senat hat deshalb in dieser Höhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene gesamtschuldnerische Haftung angeordnet.
3 Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner