4 Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219; 10, 94 <97>). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.