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1 BvR 1556/20
GegenstandNichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - zwar Bedenken hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs, aber jedenfalls kein Beruhen auf dem Gehörsverstoß
Aktenzeichen
1 BvR 1556/20
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
23. Oktober 2022
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Zwar begegnet es mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG Bedenken, dass das Oberlandesgericht den auf den dem angegriffenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorangehenden Hinweis gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen unbeachtet gelassen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat jedoch nur Erfolg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>). Dies ist hier nicht ausreichend dargelegt, da das Oberlandesgericht jedenfalls einen eingetretenen Schaden verneint und sich der übergangene schriftsätzliche Vortrag darauf nicht bezieht. Eine Grundrechtsverletzung ist somit nicht substantiiert dargelegt.