Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | VIII ZB 62/22 |
Gericht | BGH 8. Zivilsenat |
Datum | 12. Juni 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2022 (Kassenzeichen 780022140065) wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 31. August 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 6. Mai 2022 (44 T 416/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 12. September 2022 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.
2 Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 5. Juni 2023.
3 Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
4 Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5 Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.
6 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm