Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
1 BvR 1462/21
GegenstandNichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG
Aktenzeichen
1 BvR 1462/21
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
10. August 2022
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021 - 1 BvR 507/21 -, Rn. 2). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.