1 BvR 110/20
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Aktenzeichen
1 BvR 110/20
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
17. Oktober 2020
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1 Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.

2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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