4 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Zur Begründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 2318/21 -, Rn. 6). Das ist nicht geschehen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang ein mit dem Antrag gleichermaßen angegriffener anwaltlicher Schriftsatz vom 18. Juli 2023 haben soll, erschließt sich ebenso wenig. Eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde wäre daher unzulässig.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.