VIa ZR 492/23
VIa ZR 492/23
Aktenzeichen
VIa ZR 492/23
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
22. Januar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen, soweit der Beschluss die Nichtzulassung der Revision des Klägers hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Gegenstand hat, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe den Einbau einer Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

C.

Fischer     

Krüger     

Götz   

Rensen     

Katzenstein     

Berichtigungsbeschluss vom 21. Februar 2024

Der Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 wird hinsichtlich der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung dahin berichtigt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des

25.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2023

zurückgewiesen wird.

C.

Fischer     

Krüger     

Götz   

Rensen     

Katzenstein     

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