4 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Dem Vortrag des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er mit seinem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstinstanzliche Rechtsschutzziele gegenüber den Antragsgegnern des Ausgangsverfahrens wegen entsprechender Untätigkeit des Landgerichts verfolgt. Eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde wäre mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>), ist nicht dargetan. Zudem bringt der Antragsteller nicht vor, eine etwaige Untätigkeit im fachgerichtlichen Verfahren auch nur gerügt zu haben, so dass eine nach seinem gegenwärtigen Vorbringen erhobene Verfassungsbeschwerde auch nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität genügen würde (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff.>).
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.