2 Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen einen ganzen Spruchkörper richtet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2021 - 2 BvC 14/20 -, Rn. 11). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Insbesondere sind Richterinnen und Richter, die schon einmal in Verfahren entschieden haben, die der Beschwerdeführer angestrengt hat, nicht von der Entscheidung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).