1 BvQ 30/20
Gegenstand Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen - Tenorbegründung - unzureichende Antragsbegründung bei bloßer Bezugnahme auf gleichgelagerten eA-Antrag
Aktenzeichen
1 BvQ 30/20
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
09. April 2020
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.

Entscheidungsgründe

1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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