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Aktenzeichen | 12 W (pat) 70/19 |
Gericht | BPatG München 12. Senat |
Datum | 09. Januar 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 212 964
…
weitere Verfahrensbeteiligte:
…
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Rothe und der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Dr. Herbst
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 1 wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2019 aufgehoben.
Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 – 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
1 Gegen das am 24. Juli 2012 angemeldete Patent 10 2012 212 964, das die innere Priorität mit dem Aktenzeichen 10 2012 203 027.1 vom 28. Februar 2012 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 1. September 2016 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 12. März 2019 beschlossen, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.
2 Neben den bereits im Einspruchsverfahren berücksichtigten Druckschriften
3 D1 DE 10 2009 042 825 A1
4 D2 DE 10 2009 042 831 A1
5 D3 DE 10 2010 054 255 A1
6 D4 WO 2011 110 146 A1
7 D5 WO 2013 117 839 A1 (nachveröffentlicht)
8 E1 DE 11 2013 000 877 T5 (nachveröffentlicht, Übersetzung der E1’)
9 E1‘ WO 2013/117 840 A1 (nachveröffentlichte ältere Anmeldung)
10 E1‘‘ FR 2 986 592 (nachveröffentlicht; Prioschrift zur E1‘/E1‘‘‘)
11 E1‘‘‘ PCT/FR2013/050172 (nachveröffentlicht; PCT-Anmeldung zur E1’)
12 E2 DE 10 2010 029 464 A1
13 E3 DE 10 2011 011 469 A1
14 E4 DE 10 2012 212 704 A1 (nachveröffentlicht)
15 E5 DE 10 2010 034 812 A1
16 E6 DE 10 2009 050 670 A1
17 E7 DE 10 2010 049 558 A1
18 E8 DE 10 2010 054 297 A1
19 E9 DIN 471: Seeger-Ringe für Wellen Regelausführung, S. 1.26 – 1.28
20 hat die Einsprechende I noch zusätzlich die
21 E10 DE 101 13 376 A1
22 in das Beschwerdeverfahren eingeführt.
23 Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss das Patent beschränkt aufrechterhalten, wobei in den erteilten Ansprüchen der Unteranspruch 9 gestrichen worden ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere auch gegenüber der älteren, nachveröffentlichten E1, der die konkrete Ausgestaltung eines aus Blechen gebildeten Blechstapels gemäß Merkmal 1.4 nicht entnehmbar sei. Die erfinderische Tätigkeit sei auch ausgehend vom nächstliegenden Stand nach der E2 gegeben, da der Fachmann weder in Zusammenschau der Figuren 60 und 90 noch mit Hilfe seines Fachwissens in naheliegender Weise zu einem Gegenstand in einer der beiden Ausführungsvarianten des Anspruchs 1 gelange.
24 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. April 2019 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden I.
25 Die Einsprechende I hat bezüglich des nicht der E1’ ausdrücklich entnehmbaren Merkmals „Blech“ im geltenden Anspruch 1 ausgeführt, dass der Fachmann dieses Merkmal mitlese. Auf Grund der Vielzahl der in der Vorrichtung der E1’ ausdrücklich aus Blech hergestellten Bauteile gehe der Fachmann von einer Blechkonstruktion aus. So zähle bei den in der Automobilindustrie üblichen großen Stückzahlen das Blechstanzverfahren zum Industriestandard, da andere Herstellverfahren teurer seien; bei genauer Betrachtung der Figuren, insb. Figur 6 (ausgestanzte Löcher 48) und Figur 12 (Abschrägungen bei 39b), könne der Fachmann zudem sog. Stanzeinzüge erkennen, die ebenfalls auf Blech als Ausgangsmaterial hinwiesen. Da aus der Figur 14 der E1’ auch eindeutig eine einstückige Führungsrolle 51 mit drei Durchmesserabschnitten hervorgehe, nehme die E1’ auch alle Merkmale des Hilfsantrags 1 neuheitsschädlich vorweg.
26 Ausgehend von der Ausführungsform nach Figur 60 der E2 gelange der Fachmann in Kenntnis der E10 auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. So ergebe sich entsprechend Absatz [0241] bei der zum Sicherungsring 224 alternativen Ausgestaltung mit einer ringartigen Struktur zwangsläufig eine anspruchsgemäße Führungsrolle. Laut Absatz [0241] sei zwar eine Zweiteilung der Pendelmasse beschrieben, jedoch sei dem Fachmann aus Figur 90 auch eine dreiteilige Ausgestaltung bekannt. Außerdem erhalte der Fachmann aus der E10 die Anregung, anstelle des in Absatz [0299] der E2 vorgeschlagenen Sinterverfahrens die Pendelmasse kostengünstiger als Blechstapel herzustellen, wobei ihm auch die Nachbildung der abgestuften Form mit entsprechend angepassten Außen- und Innenblechen nahegelegt werde. Schließlich werde in der E2 die Möglichkeit des Härtens von Führungsbahnen erwähnt, so dass diese Maßnahme ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen könne. Damit werde der Gegenstand des Anspruchs 1 auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 nahegelegt.
27 Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin tritt der Auffassung der Einsprechenden I in allen Punkten entgegen. Die E1 offenbare nur Scheiben und keine Bleche, wobei der Fachmann letztere auch nicht mitlese. Dem Fachmann seien vielmehr mehrere Möglichkeiten zur Herstellung von Pendelmassen bekannt, wozu sie konkret auf das in der E2 genannte Herstellverfahren durch Sintern verweist. Deshalb seien der E1 Bleche nicht eindeutig entnehmbar und damit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 demgegenüber neu.
28 Die Kombination der E2 mit der E10 führe auf Grund dreierlei Aspekte nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. So sei bereits die Ausgestaltung nach Figur 60 der E2 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ungeeignet, da diese nicht ausführbar bzw. nicht montierbar sei. Auch i.V.m. mit Absatz [0241] werde keine eindeutige Lehre offenbart, da der Fachmann keine Angaben zur konkreten Anordnung der Teilungsebene erhalte, wobei „zentral“ nicht mit „mittig“ gleichzusetzen sei.
29 Des Weiteren fordere dieser Absatz mit einer „ring artigen Struktur“ nur eine einem Ring nachgebildete Form und damit keinen kreisringförmigen Abschnitt mit einem festen Durchmesser(-abschnitt), wie auch die Ausgestaltung als Sicherungsring/Seegering zeige. Deshalb mangele es der Ausgestaltung nach der Figur 60 der E2 an zylinderartigen Führungsrollen im Sinne des Streitpatents, bei der alle Durchmesserabschnitte eine Eignung zum Abrollen haben müssten.
30 Schließlich lehre die E10 zwar, für die Herstellung einer Pendelmasse anstelle eines aufwändigen Sinterverfahrens Bleche/Blechstapel zu verwenden, jedoch erfordere die Anpassung der Bleche an die Innendurchmesser der Pendelmasse nach Figur 60 viele Schritte. Bezüglich des Härtens stelle sich die Frage, warum auch die äußeren Bleche der Pendelmasse zusätzlich gehärtet werden sollten bzw. welche Veranlassung der Fachmann habe, dies vorzusehen. Damit seien viele Schritte und ein großer Entwicklungsaufwand erforderlich, so dass sich ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht in naheliegender Weise aus der Kombination der E2 mit der E10 ergebe.
31 Die Beschwerdeführerin und Einsprechende I hat den Antrag gestellt,
32 den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.
33 Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
34 die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
35 hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
36 - gemäß Hilfsantrag 1
37 Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 24.02.2020,
38 gemäß Hilfsantrag 2
39 Patentansprüche 1 – 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
40 gemäß Hilfsantrag 3
41 Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 24.02.2020,
42 gemäß Hilfsantrag 4
43 Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 24.02.2020,
44 - Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
45 Der geltende Anspruch 1, der dem erteilten Anspruch 1 entspricht, lässt sich entsprechend dem Merkmalsvergleich im Einspruchsverfahren folgendermaßen aufgliedern:
46 Fliehkraftpendel (12) zur drehzahlabhängigen Drehschwingungsdämpfung innerhalb einer Reibungskupplung oder einer anderen Drehmomentübertragungseinrichtung,
47 mit mindestens einer Pendelmasse (14), zylinderartigen Führungsrollen (30)
48 und mindestens einer Führungseinrichtung (24), die zwei Führungsflächen bildet, entlang der die mindestens eine Pendelmasse (14) mittels einer Kulissenführung (32) und der Führungsrollen (30) beweglich geführt wird,
49 wobei die Pendelmasse (14) und die Führungseinrichtung (24) zwei Arten von Einheiten (42, 44) des Fliehkraftpendels (12) bilden, von denen zumindest die eine Art (42) ein Blechpaket (34) aufweist, das als Blechstapel mit mindestens einem inneren Blech (36) und zwei den Blechstapel auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen (38, 40) ausgebildet ist und
50 und die Einheit der anderen Art (44) die Einheit der einen Art (42) auf Seiten der beiden äußeren Bleche (38, 40) beidseitig übergreift,
51 dadurch gekennzeichnet, dass
52 zumindest eine der Führungsrollen (30) entlang ihrer Längserstreckung
53 – einen zentralen Abschnitt (50) mit einem ersten Durchmesser (D1) aufweist,
54 – zwei Endabschnitte (56, 58) mit je einem zweiten Durchmesser (D2) aufweist, der geringer ist als der erste Durchmesser, und
55 – zwei zwischen je einem Endabschnitt (56 58) und dem zentralen Abschnitt (50) angeordnete Übergangsabschnitte (52, 54) mit je einem dritten Durchmesser (D3) aufweist, der geringer ist als der erste Durchmesser, jedoch größer ist als der zweite Durchmesser,
56 wobei die zumindest eine Führungsrolle (30) mit ihren Übergangsabschnitten (52, 54) in den äußeren Blechen (38, 40) geführt ist.
57 Der geltende Anspruch 6 lautet wie erteilt:
58 „6. Reibungskupplung zum Kuppeln einer Antriebswelle eines Kraftfahrzeugmotors mit mindestens einer Getriebeeingangswelle, mit
59 – einer Gegenplatte (23),
60 – einer relativ zur Gegenplatte (23) verlagerbaren Anpressplatte zum Verpressen einer Kupplungsscheibe zwischen der Gegenplatte (23) und der Anpressplatte und
61 – mindestens einem mit der Gegenplatte (23) und/oder einem Kupplungsdeckel verbundenen Fliehkraftpendel (12) nach einem der Ansprüche 1 bis 5.“
62 Bei Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem erteilten Anspruch 1 noch folgendes Merkmal hinzugefügt worden:
63 „wobei der zentrale Abschnitt (50, die Übergangsabschnitte (52, 54) und die Endabschnitte (56, 58) einstückig sind.“
64 Bei Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist die Merkmalsgruppe 1.4 des erteilten Anspruchs 1 folgendermaßen ergänzt worden:
65 „wobei die äußeren Bleche (38, 40) gehärtet sind,“
66 An die Ansprüche 1 in der jeweiligen Fassung und an den Anspruch 6 schließen sich die jeweils darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 9 an. Zum Wortlaut dieser Unteransprüche und der Ansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge 3 und 4 sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
67 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden zu 1 ist zulässig. In der Sache führt sie zu einer weiteren Beschränkung des erteilten Patents.
68 Zum Patentgegenstand
69 Das Streitpatent betrifft ein Fliehkraftpendel zur drehzahlabhängigen Drehschwingungsdämpfung innerhalb einer Reibungskupplung oder einer anderen Drehmomentübertragungseinrichtung gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Das Streitpatent betrifft weiterhin eine Reibungskupplung zum Kuppeln einer Antriebswelle eines Kraftfahrzeugmotors mit mindestens einer Getriebeeingangswelle und einem Fliehkraftpendel gemäß dem Anspruch 6 (vgl. Absatz [0001] der Patentschrift, nachfolgend als PS bezeichnet).
70 Aus dem in den Absätzen [0002] PS und [0003] PS zitierten Stand der Technik seien Fliehkraftpendel zur drehzahlabhängigen Drehschwingungsdämpfung bekannt, wobei diese mehrere Pendelmassen, zylinderartige Führungsrollen und eine Führungseinrichtung mit zwei Führungsflächen umfassten. Bei der DE 10 2009 042 831 A1 wiesen zumindest die Pendelmassen jeweils ein Blechpaket auf, das als Blechstapel mit mindestens einem inneren Blech und zwei den Blechstapel auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen ausgebildet sei; die Führungseinrichtung übergreife die Pendelmasse auf Seiten der beiden äußeren Bleche beidseitig. Die zylinderartigen Führungsrollen wiesen je einen walzenförmigen Grundkörper und zwei den Grundkörper umfänglich umgebende Bünde zur Einhaltung eines Abstands zu den das Blechpaket übergreifenden Teilen der Führungseinrichtung auf.
71 In Absatz [0004] PS wird als Aufgabe angegeben, ein Fliehkraftpendel und eine Reibungskupplung mit Fliehkraftpendel zu schaffen, bei dem die Führungsrollen des Fliehkraftpendels einfach montierbar sind.
72 Diese Aufgabe wird im Streitpatent mit den Merkmalen der Ansprüche 1 und 6 gelöst.
73 Als Fachmann wird ein Diplomingenieur oder Master (FH/HAW) der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Drehschwingungsdämpfern innerhalb von Drehmomentübertragungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen, insbesondere von Fliehkraftpendeln innerhalb von Reibungskupplungen, verfügt.
74 Dieser Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde legen:
75 Das Fliehkraftpendel weist nach den Merkmalen 1.1 bis 1.3 mindestens eine Pendelmasse, zylinderartige Führungsrollen und mindestens eine Führungseinrichtung mit zwei Führungsflächen auf. Diese bilden eine Kulissenführung, entlang der die Pendelmasse über die Führungsrollen beweglich geführt wird.
76 Hinsichtlich der Ausbildung der Pendelmassen und der Führungsrichtung werden zwei alternative Ausgestaltungen beansprucht (s.a. Abs. [0007] PS), wobei in einer ersten Ausführungsform gemäß den Figuren 1 bis 3
77 die Pendelmasse als ein Blechpaket bzw. Blechstapel mit mindestens einem inneren Blech (36) und zwei den Blechstapel auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen (38, 40) ausgebildet ist („Einheit der einen Art“; Merkmal 1.4) und die Führungseinrichtung auf Seiten der beiden äußeren Bleche beidseitig übergreift („Einheit der anderen Art“; Merkmal 1.5)
78 und in der zweiten Ausführungsform gemäß Figur 4
79 die Führungseinrichtung als ein Blechpaket bzw. Blechstapel mit mindestens einem inneren Blech (36) und zwei den Blechstapel auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen (38, 40) ausgebildet ist (Merkmal 1.4) und die Pendelmasse auf Seiten der beiden äußeren Bleche beidseitig übergreift (Merkmal 1.5).
80 Diese Alternativen werden in den Merkmalen 1.4 und 1.5 über die wechselnde Zuordnung der Pendelmasse bzw. der Führungseinrichtung als „Einheit der einen Art“ (Blechstapel gemäß Merkmal 1.4) und „Einheit der anderen Art“ (Einheit zum beidseitigen Übergreifen der beiden äußeren Bleche der einen Art nach Merkmal 1.5) zum Ausdruck gebracht (s. Abs. [0007] PS und [0027] PS).
81 Dabei wird unter einem „Blech“ gemäß dem angefochtenen Beschluss unstrittig „ein Walzwerkerzeugnis aus Metall, das als Tafel ausgeliefert wird und dessen
Breite und Länge sehr viel größer als dessen Dicke ist“, verstanden. Ausgehend von dieser allgemeinen Definition erkennt der Fachmann auf Grund der für das Blech im Patent vorgesehenen Verwendung, dass es im Wesentlichen auf die sich daraus ergebenden räumlich-geometrischen Eigenschaften ankommt, wobei sich ein anspruchsgemäßes Blech durch die flache Ausbildung mit einer gleichen Wandstärke auszeichnet. Denn hierdurch können auf einfache Weise mehrere Bleche zu einem (Blech-)Paket bzw. Blechstapel zusammengefasst (s. Merkmal 1.4) und mittels einem für Bleche üblichen Verfahren wie Nieten oder Verschweissen miteinander verbunden werden (s. Abs. [0008] PS). Somit wird der Fachmann unter einem Blech im streitpatentgemäßen Kontext eine flache, bezogen auf die anderen Erstreckungen relativ dünne Stahlplatte mit gleicher Wandstärke verstehen, die mit anderen derartigen Blechen zu einem Blechpaket gestapelt werden kann. Auf andere Aspekte, insbesondere die Art der Herstellung eines derartigen Bleches, kommt es im Streitpatent nicht an bzw. wird deshalb in der Patentschrift auch nicht erwähnt.
82 Die Bauweise aus gestapelten Blechen ist im Hinblick auf die Integration der anspruchsgemäßen Führungsrollen relevant, wobei über abgestufte Übergänge gemäß den Merkmalen 1.6 bis 1.8 eine (axiale) Führung der Führungsrolle durch entsprechend angepasste und zugeordnete Bleche ermöglicht wird (s. Abs. [0010]):
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83 Figur 1 PS (mit Anmerkungen) Figur 13 der E1 (D2 und D3 gemäß PS angepasst)
84 Hierzu wird entsprechend Merkmal 1.9 die Führungsrolle 30 mit ihren Übergangsabschnitten 52, 54 in den äußeren Blechen 38, 40 (radial) geführt. Damit ist ein Abrollen der Führungsrolle mit ihren Übergangsabschnitten in der entsprechenden Kulissenausnehmung (hier/Figur 1: Pendelmasse 14) festgelegt. Auf Grund der unterschiedlichen Durchmesser mit D1 > D3, d.h. durch die Übergänge zwischen dem zentralen Abschnitt und den Übergangsabschnitten (s. Abs. [0010] bzw. linke Figur oben), ergibt sich neben der radialen Führung zwischen Übergangsabschnitt und Kulisse auch zwangsläufig eine axiale Führung der Führungsrolle 30 durch die beiden äußeren Bleche 38, 40.
85 Die axiale Führung der einen Einheit bezüglich der anderen Einheit erfolgt mittelbar über die Führungsrolle, die mittels der Abstufung zwischen den Übergangsabschnitten (D3) und den Endabschnitten (D2) und der Kulisse geführt wird (D3 > D2 gemäß den Merkmalen 1.7 und 1.8; s.a. Abs. [0010] PS).
86 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu.
87 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird gegenüber der älteren PCT-Anmeldung E1’’’, die als WO-Schrift E1’ (mit der deutschen Übersetzung E1) nach- veröffentlicht worden ist und die Priorität der französischen Patentanmeldung E1’’ beansprucht hat, als nicht neu angesehen:
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Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
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88 Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem Fliehkraftpendel zur Drehschwingungsdämpfung (s. Figuren 2, 3, Anspruch 1; E1’’, Anspruch 1: „Dispositif de transmission de couple pour un vèhicule automobile, comportant en outre des moyens d`amortissement pendulaires comprenant des masses pendulaires…“ Merkmal 1.1). Deren Figur 3 sind vier Pendelmassen 39 mit jeweils zwei Führungsrollen 51 entnehmbar (Merkmal 1.2), sowie eine Führungseinrichtung 33, 33, die zwei Führungsflächen bildet, entlang der die mindestens eine Pendelmasse 39 mittels einer Kulissenführung 40, 48 und der Führungsrollen 51 beweglich geführt wird (siehe auch Figur 14; Merkmal 1.3). Die Pendelmasse 39 bildet dabei die Einheit der einen Art, die offensichtlich ein Paket aus drei flachen Platten 39b, 39a und 39b aufweist, welches als Stapel mit mindestens einer inneren Platte 39a und zwei den Stapel auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Platten 39b ausgebildet ist (siehe insb. 3 und 14, Bez. 39, 39a, 39b; Merkmal 1.4 ohne wörtliche Nennung „Blech“). Gemäß Figur 4 übergreift die Einheit der anderen Art, d.h. die Führungseinrichtung mit ihren beiden Trägern 33, 33, die Einheit der einen Art, d.h. die Pendelmasse 39, auf Seiten der beiden äußeren Platten 39b (Merkmal 1.5 ohne wörtliche Nennung „Blech“). Der abgestufte Aufbau der Führungsrolle 51 mit drei Durchmesserbereichen D1, D2 und D3 gemäß den Merkmalen 1.6, 1.7 und 1.8 geht unmittelbar aus der Figur 13 hervor, wobei lediglich die Bezeichnungen, u.a. die Durchmesser D2 und D3, gegenüber dem Streitpatent vertauscht sind:
89 Wie aus der weiter oben dargestellten Figur 14 der E1’ ersichtlich ist, wird die Führungsrolle 51 mit ihren radialen Absätzen 52 der Übergangsabschnitte 51b an den radialen Absätzen 53 der äußeren Platten 39b, 39b geführt (s.a. E1:Abs. 0083] ff.; E1’, E1’’: S.11, Z.27 ff.; Merkmal 1.9 ohne wörtliche Nennung „Blech“).
90 Damit sind der E1’ (und auch der den älteren Zeitrang begründenden E1’’) alle Merkmale des Anspruchs 1 entnehmbar, wobei hinsichtlich der Merkmale 1.4, 1.5 und 1.9 nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass es sich bei den Platten 39b, 39a und 39b um Bleche handelt.
91 Dabei handelt es sich allerdings um ein Merkmal, dass der Fachmann im vorliegenden Fall bei der E1, E1’ etc. gedanklich mitlesen wird. Zum Offenbarten gehört nämlich nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Druckschrift ausdrücklich erwähnt wird. Vielmehr ist der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH-GRUR, 2009, 382, Rn. 26 – Olanzapin). Im konkreten Fall entnimmt der Fachmann den Figuren 3 und 8 bis 15 unmittelbar und eindeutig, dass die Pendelmasse 39 aus ebenen, flachen Platten aufgebaut ist. Diese Platten entsprechen auf Grund ihrer räumlich-geometrischen Ausgestaltung mit einer konstanten Wandstärke, die im Vergleich zu den anderen Erstreckungen klein ist, der Definition eines Bleches bzw. der Grundvorstellung von einem Blech, so wie es auch im Streitpatent beansprucht ist (siehe diesbezügliche Auslegung). Damit wird der Fachmann im vorliegenden Kontext und vor dem allgemeinen Hintergrund des maßgeblichen Fachmanns von einem Blech als Ausgangsmaterial ausgehen bzw. ein solches als selbstverständlich im Gedanken mitlesen, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Offenbarung bedarf (siehe auch BHG-GRUR, 2014, 758, Rdn. 39 – Proteintrennung). Zum Hintergrund des Fachmanns wird angemerkt, dass für diesen die Verwendung von Blech als Ausgangsmaterial für Drehmomentübertragungsvorrichtungen im Automobilbereich, wo u.a. aus Kostengründen häufig Blechteile eingesetzt werden, üblich ist bzw. zum einschlägigen Standard gehört. Deshalb erkennt er derartig ausgestaltete Teile auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Blechteile, wenn diese die für ein Blech charakteristischen Eigenschaften/Dimensionen aufweisen und auch ansonsten keine anderweitigen Hinweise vorliegen. In dieser Hinsicht gibt es in der E1 nur Hinweise, die aus Sicht des Fachmanns typisch für Bleche sind, nämlich, dass
92 – konkret keine Erhebungen, sondern nur Aussparungen vorhanden sind, die sich bei Blechen leicht durch Stanzen erzeugen lassen,
93 – die dünnen Bleche zu Paketen gestapelt werden, um dickere/schwerere Körper zu bilden, und
94 – die Blechpakete durch Nieten verbunden werden (s. a. E1, Abs. [0074]);
95 Hinweise auf die Möglichkeit der Verwendung eines anderen Ausgangswerkstoffs, z.B. einem Sinterwerkstoff, finden sich in der E1 nicht, wobei gerade eine Herstellung eines Plattenstapels aus mehreren einzelnen Sinterplatten dem Fachmann nicht sinnvoll erscheinen dürfte.
96 Damit entsprechen die Teile 39b, 39a und 39b der Pendelmassen der E1, E1’ etc. den anspruchsgemäßen Blechen des Streitpatents (s.a. diesbezügliche Auslegung).
97 Die Argumentation der Patentinhaberin kann aus oben angeführten Gründen nicht überzeugen, insbesondere nicht in Hinsicht auf die von ihr zitierte Rechtsprechung „Olanzipin“. So ist die Ergänzung von Selbstverständlichem möglich, so lange die Berücksichtigung solcher Umstände nicht zu einer Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen führt. Gerade in dieser Hinsicht könnte der Verweis der Patentinhaberin auf die E2, in deren Absatz [0299] darauf hingewiesen wird, dass die Pendelmassen besonders vorteilhaft durch Sintern hergestellt werden können, sogar als (unzulässige) Ergänzung durch das Fachwissen gesehen werden. So geht es vorliegend alleinig darum, was der maßgebliche Fachmann der E1 entnimmt, ohne auf spezielles Fachwissen zurückzugreifen, das erst belegt werden muss.
98 Damit ist die Neuheit des Gegenstands (in seiner ersten Ausgestaltungsvariante) nach dem erteilten Anspruch 1 in der ersten Ausgestaltungsalternative gegenüber der E1’ nicht gegeben, womit der Hauptantrag (in seiner Gesamtheit) nicht gewährbar ist.
99 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird ebenfalls durch die E1’ neuheitsschädlich vorweggenommen.
100 In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich noch das Merkmal aufgenommen worden, dass
101 „der zentrale Abschnitt (50), die Übergangsabschnitte (52, 54) und die Endabschnitte (56, 58) einstückig sind.“
102 Dieses Merkmal geht insbesondere aus den Schnittzeichnungen der Figuren 1, 3 oder 4 hervor, in denen die Führungsrolle 30 als einstückiges Teil dargestellt ist. Gegen die Zulässigkeit bestehen deshalb keine Bedenken.
103 Da die E1’ allerdings auch dieses Merkmal vorwegnimmt, siehe z.B. die Figuren 13 und 14, Bez. 51, ist die Neuheit weiterhin nicht gegeben, d.h. der Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht gewährbar.
104 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist neu und auch erfinderisch (§§ 1 bis 5 PatG).
105 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist durch das neu hinzugefügte Merkmal
106 „wobei die äußeren Bleche (38, 40) gehärtet sind“
107 beschränkt worden. Dieses Merkmal ist in Abs. [0011], 2. Satz, der Offenlegungsschrift ursprünglich offenbart und der Anspruch 1 damit zulässig.
108 Dessen Gegenstand ist neu gegenüber der E1’, da dieser ein Härten der äußeren Bleche nicht entnehmbar ist. Als ältere Anmeldung i.S.d. § 3 PatG darf die nachveröffentlichte E1’ allerdings nicht für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden.
109 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird durch den nachveröffentlichten Stand der Technik nicht nahelegt.
110 Als nächstkommender Stand der Technik und als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird von der E2 ausgegangen, insbesondere in der Ausgestaltung nach deren Figur 60.
111 Die E2 offenbart in den Figuren 1 und 2 sowie i.V.m. Anspruch 1 ein Fliehkraftpendel innerhalb einer Drehmomentübertragungseinrichtung 10 mit mindestens einer Pendelmasse 14, zylinderartigen Führungsrollen 36 und einer Führungsrichtung 16, 17, die zwei Führungsflächen bildet, entlang der die Pendelmasse 14 mittels einer Kulissenführung 34, 40 und der Führungsrollen 36 geführt wird (Merkmale 1.1, 1.2, 1.3). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Pendelmasse und der Führungseinrichtung schlägt die E2 zahlreiche Ausführungsformen vor, von denen die Figur 60 eine Axialzentrieranordnung 68 zur definierten Halterung der Pendelmassen 14 zeigt (siehe Abs. [0241]). In diesem Ausführungsbeispiel wird die Führungsrolle 36 in der Axialzentrieraussparung 226 der Pendelmasse 14 mittels eines separaten Sicherungsringes 224 axial geführt, was funktionell mit der ersten Alternative des Streitpatents vergleichbar ist. Zur Realisierung des Aufbaus und insb. der Montierbarkeit schlägt Absatz [0241] eine Teilung in der zentralen, d.h. mittigen Ebene vor, so dass erst beim axialen Zusammenfügen dieser beiden Hälften die Aussparung 226 entsteht und die Führungsrolle mit dem abstehenden Sicherungsring aufgenommen wird:
112 Figur 60 (mit ergänzter zentraler Teilungsebene)
113 Damit wird eine Ausgestaltung offenbart, die im Gegensatz zu Merkmal 1.4 nur zwei Teile aufweist. Der Fachmann wird diese beiden Hälften auf Grund ihrer Dicke/Proportionen auch nicht ohne Weiteres als Blechteil identifizieren, zumal in Abs. [0299] auch ausdrücklich auf die vorteilhafte Möglichkeit der Herstellung von (geteilten) Pendelmassen als Sinterteile hingewiesen wird (s.a. Figuren 88 f. i.V.m. Abs. [0265] und [0266]; fehlendes Merkmal 1.4). Das Merkmal 1.5, demnach die Einheit der anderen Art, hier die Führungseinrichtung bzw. die Trägerbleche 16, 18, die Einheit der einen Art, hier die Pendelmasse 14, an den Außenseiten der beiden Teile (nicht Bleche!) beidseitig übergreift, ist der Figur 60 sinngemäß entnehmbar. Alternativ zu dem beispielhaft genannten Sicherungsring erhält der Fachmann in Abs. [0241] zudem den Hinweis, den Axialzentriervorsprung 224 mit einer den Führungskörper 36 ringartig umgebenden Struktur zu bilden, womit sich folgende Ausgestaltung ergäbe:
114 Figur 60 mit ringartig umgebender Struktur (rot)
115 Gegenüber der Ausführung mit einem separaten Sicherungsring, der keinen einheitlichen Durchmesser aufweist (siehe E9) und in einer Aussparung der Führungsrolle 36 sitzt, würde die Abänderung mit einer die Führungsrolle umgebenden ringartigen Struktur zu einer Führungsrolle mit drei verschiedenen Durchmesserabschnitten gemäß den Merkmalen 1.6 bis 1.8 führen – siehe Bild oben.
116 Auf Grund des abweichenden Aufbaus der Pendelmasse mit nur zwei Teilen ist zumindest formal auch das Merkmal 1.9 nicht realisiert, da es mangels eines inneren Bleches auch keine äußeren Bleche gibt, welche die Führungsrolle 36 führen (siehe obige Figur; fehlendes Merkmal 1.9).
117 Ein solcher Gegenstand, der ausgehend von der Ausführungsform nach Figur 60 von der E2 selbst angeregt ist, weist somit in seiner Gesamtheit betrachtet nicht den anspruchsgemäßen Aufbau der Pendelmassen als Blechpaket mit mindestens einem inneren Blech und zwei den Blechstapel auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen auf (fehlende Merkmale 1.4 und 1.9).
118 Für einen derartigen Aufbau ergab sich ausgehend von der E2 keine Anregung, auch nicht in Verbindung mit dem weiteren angeführten Stand der Technik.
119 Die vorliegende Erfindung beruht auf der Erkenntnis, dass die zum Anmeldezeitpunkt nicht bekannte Kombination von abgestuften Führungsrollen mit dazu komplementär ausgebildeten Blechplatten der Pendelmasse dazu genutzt werden kann, um auf einfache Weise eine Führungsrolle, die eine zentrale Abstufung aufweist, innerhalb der Pendelmasse axial führen und trotz ihrer Form montieren zu können, da hierbei eine axiale (Durchsteck-)Montage nicht möglich ist.
120 Bezüglich des Aufbaus der Pendelmasse wird in Figur 90 der E2 ein gestapelter Aufbau mit drei axial aufeinander angeordneten Plattenteilen 292, 294 und 296 gezeigt. Diese Ausführungsform mag zwar die Verwendung von einzelnen Blechen nahelegen (vgl. Ausführungen zur Neuheit des Hauptantrags), sie ist jedoch auf Grund der identischen Öffnungen 30, die für einfache zylindrische Führungsrollen konzipiert sind, nicht für abgestufte Führungsrollen gemäß den Merkmalen M6 bis M8 geeignet und legt deshalb eine Übertragung nicht nahe. Der Stand der Technik nach der E10 offenbart in ähnlicher Weise wie Figur 90 den Aufbau von Pendelmassen aus Blechpaketen, wobei die einzelnen Bleche zur Herstellung komplexer Konturen auch unterschiedlich ausgestaltet sein können (siehe insb. deren Figuren 3 und 7). Damit mag zwar zweifellos die erforderliche Kontur für die Aufnahme einer abgestuften Führungsrolle gemäß der abgewandelten Figur 60 nacharbeitbar sein, jedoch ergibt sich aus der E10 kein Hinweis dahingehend, dass sich diese Ausgestaltung hinsichtlich der Bildung von axialen Führungsflächen und einer vorteilhaften Montagemöglichkeit für Führungsrollen anbietet, wobei insbesondere die innere(n) Platte(n) bewusst eine größere Aussparung für die Aufnahme des zentralen Absatzes der Führungsrolle aufweisen muss/müssen.
121 Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH, GRUR 2009, 743 Rn. 37 - Airbag-Auslösesteuerung). Die grundsätzliche Möglichkeit der kostengünstigen Verwendung von Blechpaketen zur Herstellung von Pendelmassen reicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass für den Fachmann Anlass bestand, diesen Aufbau zur Lösung des streitpatentgemäßen Problems, d.h. im Hinblick auf die Montagemöglichkeit und Schaffung einer Axialführung für die Führungsrollen, heranzuziehen. Für eine derartige Problematik findet sich in der E10 – wie oben bereits erwähnt - kein Hinweis. Vielmehr erhält der Fachmann bereits in der E2 eine fertige Lösung, bei der eine Teilung in zwei Hälften vorgeschlagen wird (s. Abs. [0241]), für die wiederum in der E2 als vorteilhafte Herstellverfahren Sintern, Schmieden, Fließpressen erwähnt werden (vgl. Abs. [0265] und [266] i.V.m. mit den zweigeteilten Pendelmassen in den Figuren 88 und 89). Damit hat der Fachmann keine Veranlassung, sich nach anderweitigen Möglichkeiten umzusehen, sondern braucht nur aus den in der E2 angebotenen Varianten auszuwählen. Die E2 führt somit in dieser Hinsicht von einer Ausbildung aus mehreren Blechen gemäß der E10 weg.
122 Die Argumentation der Patentinhaberin, dass mehrere Schritte erforderlich seien, um zur anspruchsgemäßen Lösung zu gelangen, kann ebenfalls überzeugen. So ist bereits zur Bildung eines ringartigen Absatzes ein Schritt bzw. zumindest ein Anstoß erforderlich, zumal auch hier schon eine praktikable und fertige Lösung mit einem Sicherungsring vorliegt. Für das Vorsehen eines stapelartigen Aufbaus der Pendelmasse ist ein weiterer Schritt und damit auch eine weitere Veranlassung erforderlich, da auch hier eine fertige Lösung mit einer einfachen Aufteilung in zwei (identische) Teile vorliegt, für die wiederum alternative Herstellverfahren angeboten werden. Hier wird, – wie bereits oben ausgeführt -, der pauschale Verweis der Einsprechenden auf die kostengünstige Herstellung als nicht ausreichend angesehen, zumal diese Ausgestaltung nur in zufälliger Weise zu einer anspruchsgemäßen Ausgestaltung führt, da die E10 keinen Bezug zur streitpatentgemäßen Problematik aufweist (siehe oben). Die gezielte Auswahl aus jeweils mehreren Alternativen, die in Kombination miteinander dann genau zu dem anspruchsgemäßen Gegenstand führt, weist vielmehr auf eine ex-post-Betrachtung hin und kann damit die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.
123 Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der E2 bereits nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung bzw. gemäß Hauptantrag, so dass es auf die Beurteilung des Beitrags des beim Hilfsantrag 2 neu hinzugefügten Merkmals (Härtung der äußeren Bleche) zur erfinderischen Tätigkeit nicht ankommt.
124 Der restliche im Verfahren befindliche Stand der Technik führt ebenfalls nicht weiter, wobei es diesem bereits im Wesentlichen an der doppelt abgestuften Ausführung der Führungsrolle mangelt; er wurde auch von der Einsprechenden I nicht mehr herangezogen.
125 Somit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gewährbar.
126 Der nebengeordnete Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2, der auf eine Reibungskupplung mit einem Fliehkraftpendel nach einem der Ansprüche 1 bis 5 gerichtet ist, wird von der Patentfähigkeit des Fliehkraftpendels nach Anspruch 1 getragen und ist damit ebenfalls gewährbar. Gleiches gilt für die auf vorteilhafte Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 9.