1 Gegen das am 10. August 2004 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2004 033 192 vom 9. Juli 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 8. Oktober 2009 veröffentlichte Patent 10 2004 038 687 mit der Bezeichnung
2 „Luftdichtungsmanschette“
3 hatte die Einsprechende am 5. Januar 2010 Einspruch erhoben.
4 Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss in der Anhörung am 14. Oktober 2014 (Datum des schriftlichen Beschlusses 10. März 2015) in vollem Umfang aufrechterhalten.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 23. März 2015. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass der erteilte Anspruch 1 nicht patentfähig sei.
6 Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
7 Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Eingabe vom 20. März 2018 den vollständigen Widerruf des Patents 10 2004 038 687.
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.