2 Die Richterin Ott ist nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von einer Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung wegen einer vorangegangenen Tätigkeit eines Richters in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 109, 130 <131>; 135, 248 <254 Rn. 16>). Danach ist ein Verfassungsrichter, der in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens tätig gewesen ist, nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3).
3 Da die genannten Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen, ist die Richterin Ott nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses gehindert (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 f. Rn. 12>).