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10 B 5.25, 10 B 5.25 (10 C 3.26)
10 B 5.25, 10 B 5.25 (10 C 3.26)
Aktenzeichen
10 B 5.25, 10 B 5.25 (10 C 3.26)
Gericht
BVerwG 10. Senat
Datum
17. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 38 994 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Revision ist auf die Beschwerde der Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob die Anordnung in einer Rahmenvorgabe für die Sammlung von Leichtverpackungen, dass die Abfalltonnen von einem Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen abzuholen, zu entleeren und anschließend am Fahrbahnrand abzustellen sind (sogenannter partieller Vollservice), von der Regelungsbefugnis des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG umfasst ist.