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VIII ZA 19/20
GegenstandZulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum
Aktenzeichen
VIII ZA 19/20
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
29. September 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 3. Juli 2020 (1 S 43/19) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der Beschwer ist bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2020 - VIII ZA 3/20, WuM 2020, 300 Rn. 2, sowie vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 mwN).
2Der Wert der Beschwer beträgt danach hier nur 18.480 € (42 x 440 €). Der Umstand, dass bei Abschluss des Mietvertrages am 7. Februar 2017 ein Kündigungsausschluss von 24 Monaten vereinbart worden ist, führt nicht zu einer höheren Beschwer.
3Im Übrigen fehlt es auch deshalb an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar ist. Die im Prozesskostenhilfeantrag genannte Frage, unter welchen Umständen die Stellung von Strafanzeigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt - offensichtlich - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr somit nicht zu.
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Liebert
Dr. Schmidt
Wiegand
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