VI ZR 354/19
Gegenstand Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss
Aktenzeichen
VI ZR 354/19
Gericht
BGH 6. Zivilsenat
Datum
15. Februar 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz

Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, Rn. 2, juris, m.w.N.).

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).

Seiters     

von Pentz     

Offenloch

Allgayer     

Linder     

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