2 BvR 474/20
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Aktenzeichen
2 BvR 474/20
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
18. Mai 2020
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungsgründe

1 Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.

2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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