(1)Der Gegenstand der Untersuchung muß in dem Antrag und in dem Einsetzungsbeschluß hinreichend bestimmt sein.
(2)Der in einem Minderheitsantrag (§ 2 Abs. 2) bezeichnete Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nur geändert werden, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und aufgrund der Änderung eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu befürchten ist.
(3)Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.
(4)Neue Sachverhalte dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Landtags einbezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.