(1)1Die Mitglieder und ständigen Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die von den Fraktionen nach § 10 Abs. 6 benannten Mitarbeiter sind auch nach dessen Auflösung verpflichtet, über die ihnen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bekanntgewordenen geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2Ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtags dürfen sie hierüber weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.
(2)1Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Ermächtigung der dazu befugten Person offenbart werden. 2Die Offenbarung ist nicht zulässig, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich verboten ist.
(3)Für Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuß nicht angehören, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit ihnen Akteneinsicht gewährt worden ist oder sie sonst über das Untersuchungsverfahren unterrichtet worden sind.
(4)Soweit Personen, die nicht aufgrund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, durch Gewährung von Akteneinsicht oder durch Auskunft aus den Akten oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekanntwerden, sind sie von dem Präsidenten des Landtags oder dessen Beauftragten unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.