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§ 11 ThürBVVG – Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1)Der Präsident des Landtags entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang über die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens.

(2)Die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens ist festzustellen, wenn

1.

er die Voraussetzungen der §§ 6, 9 und 10 erfüllt und

2.

der Landtag nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens mit einem Volksbegehren des sachlich gleichen Inhalts befasst war.

(3)1Die Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens ist der Vertrauensperson sowie der Landesregierung zuzustellen und den Abgeordneten bekannt zu geben. 2§ 8 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. 3Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBVVG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 – TH

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