1Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Außendienst einen behördlichen Ausweis mit sich führen. 2Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sie diesen vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.