9

§ 9 OBG

Ausweispflicht der Dienstkräfte

1

Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Außendienst einen behördlichen Ausweis mit sich führen.

2

Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sie diesen vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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OBG

Ordnungsbehördengesetz

TH Thüringen
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