(1)Sind verschiedene Behörden zum Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen zuständig, so darf die höhere Behörde von ihrer Befugnis nur Gebrauch machen, wenn eine einheitliche Regelung für ihren Bereich oder einen Teilbereich geboten ist.
(2)1Ist zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung neben dem Landkreis auch die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde ermächtigt, so ist, außer bei Gefahr im Verzug, vor Erlass der Verordnung durch den Landkreis die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde zu hören. 2Vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung durch eine Verwaltungsgemeinschaft sind die Mitgliedsgemeinden zu hören; entsprechendes gilt für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung durch eine erfüllende Gemeinde.
(3)Ist eine ordnungsbehördliche Verordnung für den örtlichen Bereich mehrerer ermächtigter Behörden der gleichen Verwaltungsebene erforderlich, so kann die gemeinsame höhere Behörde die Verordnung erlassen.