126a

§ 126a KSVG

Ausnahmen zur Erprobung

1

Zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zulassen.

2

Die Genehmigung ist zu befristen und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden

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KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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