(1)1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2An ihr können Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden und solche Personen, die bei der Behörde zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. 3Anderen Personen kann die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn keine Beteiligte oder kein Beteiligter widerspricht.
(2)1Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. 2Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3)1Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. 2Sie oder er kann Personen, die ihre oder seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4)1Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
den Ort und den Tag der Verhandlung,
die Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und
das Ergebnis eines Augenscheines.
3Die Niederschrift ist von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. 4Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.