55

§ 55 PolG NRW

Unmittelbarer Zwang

(1)
1

Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.

2

Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 57 ff.

(2)

Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

(3)

Auf Verlangen der betroffenen Person hat sich der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.

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PolG NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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