133

§ 133 HGO

Zulassung von Ausnahmen

1

Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann im Interesse der Weiterentwicklung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens im Einzelfall von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die Jahresrechnung, den Jahresabschluss, die örtliche Rechnungsprüfung, zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit und zur Buchführung sowie zu anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen, Ausnahmen zulassen.

2

Dies gilt auch für die nach § 154 erlassenen Regelungen.

3

Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

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HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
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