5

§ 5 OASG

Hinterlegung

1

Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt.

2

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.

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OASG

Opferanspruchssicherungsgesetz

DE Bund
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