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§ 5 OASG – Hinterlegung

1Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.
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OASG – Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten – DE

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