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Aktenzeichen | X ZR 62/22 |
Gericht | BGH 10. Zivilsenat |
Datum | 21. Oktober 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 16. Mai 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
2 Der Senat hat im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand seine vorläufige, dem Senatsurteil später zugrunde gelegte Auffassung zur Auslegung des Patentanspruchs auch im Hinblick auf Merkmalsgruppe 9 und zu den sich daraus ergebenden Folgen für den Rechtsbestand des Patents eingehend und unter Angabe von Gründen erörtert. Diese Auffassung stimmte im Wesentlichen mit dem von den Klägerinnen im ersten und zweiten Rechtszug vertretenen Verständnis überein.
3 Soweit die Beklagte diese Auslegung als unzutreffend ansieht, ist damit kein Gehörsverstoß aufgezeigt.
4 Die Rüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sich die Beklagte darauf beruft, die Ausführungen des Vorsitzenden im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand missverstanden zu haben.
5 Ist für das Gericht erkennbar, dass ein Beteiligter Ausführungen des Gerichts hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage falsch aufgenommen hat, kann es zwar geboten sein, hierauf hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 11/17, BeckRS 2018, 8809 = MDR 2018, 1209 Rn. 20; Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320). Ein eventuelles Fehlverständnis der Beklagten war für den Senat nicht erkennbar.