X ZR 26/23
X ZR 26/23
Aktenzeichen
X ZR 26/23
Gericht
BGH 10. Zivilsenat
Datum
20. Januar 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. September 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 556 738 (Streitpatents), das am 8. August 2012 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 12. August 2011 angemeldet wurde und die Steuerung eines Zentrifugaldüngerstreuers betrifft.

2 Patentanspruch 1, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Verfahren zur Steuerung eines Zentrifugaldüngerstreuers, bei dem Mineraldünger mit vorgebbarer Verteilung und verschiedenen Wurfweiten auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird, wobei der Mineraldünger über mittels Aktoren einstellbare Dosierorgane aus einem Vorratsbehälter in einstellbaren Mengen in veränderbarer Weise mittels motorischen Antriebselementen rotierend angetriebenen und mit Wurfschaufeln besetzten Schleuderscheiben zugeführt wird, wobei mittels der über Aktoren ansteuerbaren Dosierorgane und den in veränderbarer Weise antreibbaren Schleuderscheiben die vorgegebene Verteilung und Wurfweite des zu verteilenden Mineraldüngers einstellbar sind, wobei die Ansteuerung der Aktoren der Dosierorgane und der Antriebselemente der Schleuderscheiben von einem Bordcomputer erfolgt, wobei dem Bordcomputer Daten über die Streueigenschaften, insbesondere physikalischen Eigenschaften des zu verteilenden Mineraldüngers und von zumindest einem an dem Zentrifugaldüngerstreuer angeordneten Sensor zur Ermittlung der tatsächlich vorherrschenden Windgeschwindigkeit und Windrichtung zugeführt werden, wobei in dem Speicher des Bordcomputers ein Auswerte- und/oder Steuerungsprogramm hinterlegt ist, mittels welchem unter Berücksichtigung der zugeführten Werte Einstelldaten für die Einstellung der Dosierorgane und/oder Schleuderscheiben ermittelt werden, wobei entsprechend der ermittelten Einstelldaten der Bordcomputer die Aktoren der Dosierorgane und/oder Mittel zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe und/oder die Antriebselemente der Schleuderscheiben ansteuert, dadurch gekennzeichnet, dass das Auswerteprogramm derart ausgelegt ist, dass die Aktoren (9, 9') der Dosierorgane und/oder Mittel (9) zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe (5) und/oder die Antriebselemente (4) der Schleuderscheiben (5) für die Verteilung des Mineraldüngers auf der dem Wind zugewandten Seite in Richtung Wurfweitenvergrößerung und/oder die Aktoren der Dosierorgane und/oder Mittel zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe (5) und/oder der Antriebselemente (4) der Schleuderscheiben (5) für die Verteilung des Mineraldüngers auf der dem Wind abgewandten Seite in Richtung Wurfweitenverkleinerung eingestellt werden, wobei die Aktoren (9, 9') der beiden Dosierorgane (8) und/oder Mittel (9) zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe (5) und/oder die Antriebselemente (4) der beiden Schleuderscheiben (5) in unterschiedlichen Beträgen und in entgegengesetzter Richtung einstellbar sind.

3 Patentanspruch 5 stellt einen Zentrifugaldüngerstreuer zur Durchführung eines solchen Verfahrens unter Schutz.

4 Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit zehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.

5 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

7 Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist die Berufung nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung einleitend eine Rechtsverletzung "im Sinne von § 110 Abs. 2 PatG" geltend macht.

8 Die in § 112 Abs. 3 Nr. 2 PatG normierten Anforderungen an die Angabe der Berufungsgründe sind erfüllt, weil aus der Gesamtheit der Berufungsbegründung hinreichend hervorgeht, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Beklagte das angefochtene Urteil für unzutreffend hält.

II.

9 Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines Zentrifugaldüngerstreuers.

1.

10 Nach der Beschreibung des Streitpatents war ein Verfahren zum Streuen von Mineraldünger aus der deutschen Offenlegungsschrift 10 2007 049 652 (D1) vorbekannt.

11 Um die gleichmäßige Düngerausbringung auch bei Windeinwirkung zu gewährleisten, sehe D1 vor, Umgebungsbedingungen wie Windgeschwindigkeit und Windrichtung bei der Einstellung und Streuung zu berücksichtigen. In welcher Weise dies geschehen solle, sei D1 nicht zu entnehmen (Abs. 2).

2.

12 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, Maßnahmen aufzuzeigen, mit denen Windeinfluss bei der Verteilung von Mineraldünger durch einen Zentrifugaldüngerstreuer kompensiert werden kann.

3.

13 Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

(a)

Verfahren zur Steuerung eines Zentrifugaldüngerstreuers, bei dem Mineraldünger mit vorgebbarer Verteilung und verschiedenen Wurfweiten auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird.

(b)

Der Mineraldünger wird aus einem Vorratsbehälter über Dosierorgane, die mittels Aktoren einstellbar sind, in einstellbaren Mengen Schleuderscheiben zugeführt, die in veränderbarer Weise mittels motorischen Antriebselementen rotierend angetrieben werden und mit Wurfschaufeln besetzt sind.

(c)

Mittels der über Aktoren ansteuerbaren Dosierorgane und den in veränderbarer Weise antreibbaren Schleuderscheiben sind die vorgegebene Verteilung und Wurfweite des zu verteilenden Mineraldüngers einstellbar.

(d)

Die Ansteuerung der Aktoren der Dosierorgane und der Antriebselemente der Schleuderscheiben erfolgt von einem Bordcomputer.

(e)

Dem Bordcomputer werden Daten zugeführt über die Streueigenschaften, insbesondere die physikalischen Eigenschaften des zu verteilenden Mineraldüngers,

(f)

und von zumindest einem an dem Zentrifugaldüngerstreuer angeordneten Sensor zur Ermittlung der tatsächlich vorherrschenden Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

(g)

In dem Speicher des Bordcomputers ist ein Auswerte- und/oder Steuerungsprogramm hinterlegt, mittels welchem unter Berücksichtigung der zugeführten Werte Einstelldaten für die Einstellung der Dosierorgane und/oder Schleuderscheiben ermittelt werden.

(h)

Entsprechend der ermittelten Einstelldaten steuert der Bordcomputer an:

- die Aktoren (9, 9') der Dosierorgane und/oder

- Mittel (9) zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe (5) und/oder

- die Antriebselemente (4) der Schleuderscheiben (5).

(i)

Das Auswerteprogramm ist derart ausgelegt, dass die in Merkmal h genannten Komponenten für die Verteilung des Mineraldüngers

- auf der dem Wind zugewandten Seite in Richtung Wurfweitenvergrößerung und/oder

- auf der dem Wind abgewandten Seite in Richtung Wurfweitenverkleinerung eingestellt werden.

(j)

Die in Merkmal h genannten Komponenten sind in unterschiedlichen Beträgen

(k)

und in entgegengesetzter Richtung einstellbar.

4.

14 Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

a)

15 Um Windeinwirkungen kompensieren zu können, sieht Merkmal f den Einsatz eines Sensors vor, der die vorherrschende Geschwindigkeit und Richtung des Windes erfasst.

16 Die erfassten Daten werden gemäß Merkmal e zusammen mit Daten über die Streueigenschaften des zu verteilenden Mineraldüngers einem Bordcomputer zugeführt. Dieser steuert gemäß Merkmal h die Aktoren zur Einstellung der Dosierorgane, die Mittel zur Einstellung der Aufgabefläche oder die Antriebselemente der Schleuderscheiben an.

17 Auf der dem Wind zugewandten Seite wird durch diese Einstellung die Wurfweite vergrößert; auf der dem Wind abgewandten Seite wird die Wurfweite verkleinert (Merkmal i). Hierfür sind die Aktoren der beiden Dosierorgane, die Mittel zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe und die Antriebselemente der beiden Schleuderscheiben gemäß Merkmal j in unterschiedlichen Beträgen und gemäß Merkmal k in entgegengesetzter Richtung einstellbar.

b)

18 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts erfordert eine Einstellbarkeit in unterschiedlichen Beträgen im Sinne von Merkmal j, dass die maßgeblichen Größen - also die Öffnung der Dosierorgane, die Winkelstellung der Aufgabefläche oder die Drehzahl der Schleuderscheiben - ausgehend von der ohne Windeinfluss gewählten Stellung in unterschiedlichem Ausmaß verändert werden können.

aa)

19 Für dieses Verständnis spricht schon der Wortlaut von Merkmal j.

20 Danach reicht es nicht, dass die maßgeblichen Größen auf unterschiedliche Beträge eingestellt werden können, also etwa dergestalt, dass die Drehzahl der einen Scheibe um einen bestimmten Betrag erhöht und die Drehzahl der anderen Scheibe um denselben Betrag reduziert wird. Vielmehr soll es möglich sein, die Größen in unterschiedlichen Beträgen einzustellen, also ausgehend von der Stellung ohne Windeinfluss um unterschiedliche Beträge zu verändern.

bb)

21 Dies steht in Einklang mit der Beschreibung.

22 Nach der Beschreibung ist die Bremswirkung auf gegen den Wind geworfene Düngerkörner größer als die Beschleunigungswirkung auf mit dem Wind geworfene Körner. Deshalb entsteht bei Windeinwirkung kein gleichförmiger Versatz, sondern ein asymmetrisches Streubild, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt ist (Abs. 21 f.).

Abbildung

Abbildung

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

23 Um trotz der Windeinwirkung das angestrebte symmetrische Streubild zu erhalten, müssen die Parameter, die die Wurfweite bestimmen, folglich nicht nur in entgegengesetzter Richtung angepasst werden, sondern auch in unterschiedlichem Ausmaß (Abs. 29).

cc)

24 Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, gibt Merkmal j jedoch nicht zwingend vor, dass von der Möglichkeit, die Parameter in unterschiedlichem Ausmaß anzupassen, Gebrauch gemacht wird.

25 Nach den Merkmalen j und k genügt es, wenn die betreffenden Komponenten in der festgelegten Weise eingestellt werden können.

5.

26 Der mit Patentanspruch 5 geschützte Gegenstand wird durch das in Anspruch 1 definierte Verfahren geprägt und unterliegt deshalb keiner abweichenden Beurteilung.

III.

27 Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

28 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch D1 nahegelegt. D1 offenbare unstreitig die Merkmale a bis h. Die Merkmale i und j ergäben sich für den Fachmann, einen Ingenieur auf dem Gebiet der Landtechnik mit mehrjähriger Erfahrung mit Düngerstreuern, in naheliegender Weise. Auch ohne weitere Erläuterung erkenne der Fachmann, dass sich beim Ausbringen von Dünger an einem Hang eine reduzierte Wurfweite hangaufwärts und eine vergrößerte Wurfweite hangabwärts ergäben. Damit sei es naheliegend, die in D1 vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Steuerung der Einstellmittel analog auch bei reinem Seitenwind einzusetzen. Eine Überlappungsfahrt schlage D1 nur alternativ oder ergänzend zu diesen Steuerungsmöglichkeiten vor. Da die Wurfscheiben auch bei dem aus D1 bekannten Düngerstreuer entsprechend dem Merkmal k gegenläufig rotierten, ergäben sich zwangsläufig betragsmäßig unterschiedliche Werte für die jeweilige Wurfscheibe. Dabei sei es selbstverständlich, die Einstellmittel betragsmäßig unterschiedlich stark zu verstellen. Selbst wenn der Fachmann bei D1 gegenläufig rotierende Wurfscheiben nicht mitlese, sei jedenfalls die europäische Patentanmeldung 2 119 338 (D4) ein Vorbild, solche mit entsprechend unterschiedlichen Einstellmöglichkeiten in unterschiedlicher Richtung vorzusehen.

29 Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ausgehend von D1 in Verbindung mit D4 ebenfalls nicht patentfähig.

IV.

30 Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

1.

31 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 allerdings ursprünglich offenbart.

32 Wie das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis zutreffend ausgeführt hat, enthält bereits die Anmeldung (NK3 Abs. 28) den auch in der Beschreibung des Streitpatents (dort Abs. 29) enthaltenen Hinweis, dass die Drehzahl der Streuscheiben zum Ausgleich des vom Wind verzerrten Streubildes unterschiedlich angepasst werden muss. Vor dem Hintergrund der ebenfalls bereits in der Anmeldung (NK3 Abs. 20 ff.) enthaltenen Erläuterungen zur unterschiedlichen Brems- bzw. Beschleunigungswirkung auf Düngerkörner, die gegen bzw. mit dem Wind geworfen werden, ergibt sich damit bereits aus der Anmeldung, dass die maßgeblichen Komponenten nicht nur in entgegengesetzter Richtung, sondern auch in unterschiedlichem Ausmaß einstellbar sein müssen.

2.

33 Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch D1 nahegelegt ist.

a)

34 D1 betrifft das Aufbringen von Mineraldünger mit vorgegebener Verteilung und verschiedener Wurfweite auf landwirtschaftliche Flächen.

35 Nach den Ausführungen in D1 ist die Einhaltung einer definierten Wurfweite von zentraler Bedeutung, um Ertragsverluste und Überdüngungen zu vermeiden. Die Wurfweite könne durch eine Vielzahl von Parametern beeinflusst werden, insbesondere die physikalischen Eigenschaften des Düngers, die Bauart des Streuorgans, den Aufgabeort, die Form und Drehzahl der Wurfscheiben, die Fahrgeschwindigkeit, die Geländeneigung sowie die Windrichtung und -geschwindigkeit (Abs. 3-5). Im Stand der Technik bekannte Vorrichtungen seien nicht in der Lage, alle wesentlichen Parameter zu berücksichtigen (Abs. 12).

36 Zur Verbesserung schlägt D1 eine Grobsteuerung und eine Feinsteuerung vor. Die Grobsteuerung erfolgt mit Hilfe eines satellitengestützten Positionsbestimmungssystems. Außerdem werden Fahrtrichtung und -geschwindigkeit, Beschleunigungen sowie Umgebungsbedingungen bestimmt und bei der Steuerung berücksichtigt. Die Feinsteuerung bestimmt zumindest die Lage oder Ausrichtung des Düngerstreuers oder der Wurfscheiben (Abs. 16-18). Diese Steuerungsmöglichkeit kann eingesetzt werden, um die jeweils gewünschte Wurfweite auch unter Berücksichtigung einer Hangneigung oder plötzlich auftretender Unebenheiten einzustellen (Abs. 19-21).

37 Zur Bestimmung von Beschleunigung oder Neigung können Sensoren eingesetzt werden (Abs. 22 f.). In Abhängigkeit von den detektierten Werten können unter anderem der Neigungswinkel, die Drehzahl und der Aufgabeort des Düngers eingestellt werden. Zusätzlich kann eine Zudosierung erfolgen (Abs. 24 f.). Ferner können Luftfeuchte, Windgeschwindigkeit, Windrichtung und/oder physikalische Eigenschaften des Düngers berücksichtigt werden. Windgeschwindigkeit und -richtung werden bevorzugt mit Sensoren erfasst (Abs. 26).

38 Bevorzugt sollte jede Wurfscheibe einzeln angesteuert werden, um möglichst in beide Richtungen quer und ggf. auch längs zur Fahrtrichtung die jeweils optimal gewünschte Verteilung von Mineraldünger erreichen zu können (Abs. 28). Vorteilhaft kann auch so vorgegangen werden, dass eine reduzierte oder vergrößerte Wurfweite in einer Spur bei der jeweils nachfolgenden Spur berücksichtigt und eine konstante Überlappung beim Ausbringen von Mineraldünger eingehalten wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Fahrtrichtung quer zur Hangneigung liegt (Abs. 30).

b)

39 Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale a bis h offenbart.

c)

40 Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D1 auch die Merkmale j und k.

41 Den oben wiedergegebenen Ausführungen in D1, wonach jede Wurfscheibe bevorzugt einzeln angesteuert werden kann (Abs. 28), ist zu entnehmen, dass die Wurfscheiben unabhängig voneinander einstellbar sind. Schon daraus ergibt sich die Möglichkeit, die Einstellung der für die Wurfweite maßgeblichen Parameter bei Bedarf in unterschiedlichem Ausmaß zu ändern, und zwar auch in entgegengesetzter Richtung, also dergestalt, dass die Wurfweite in eine Richtung erhöht und in die andere Richtung vermindert wird.

d)

42 Zu Recht hat das Patentgericht das Merkmal i als durch D1 nahegelegt angesehen.

aa)

43 Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass D1 zum Ausgleich von Asymmetrien nicht nur Überlappungsfahrten vorschlägt, sondern auch - zusätzlich oder als alleinige Maßnahme - eine Anpassung von Einstellungen der für die Wurfweite maßgeblichen Komponenten, wie sie auch in den Merkmalen h, i und j aufgeführt sind.

bb)

44 Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass D1 diese Einstellungsmöglichkeiten nicht nur für Bodenunebenheiten oder eine Hangneigung vorsieht, sondern auch für den Fall von Windeinfluss.

45 Eine Anpassung der Wurfweite ist in D1 zwar nur für eine Hangneigung oder plötzlich auftretende Unebenheiten ausdrücklich geschildert (Abs. 19-21). Die daran anschließenden Ausführungen, wonach ergänzend auch die Geschwindigkeit und die Richtung des Windes gemessen werden können, lassen aber erkennen, dass diese Messdaten ebenfalls zur Anpassung der Wurfweite herangezogen werden können. Einwirkungen durch Wind werden in D1 nicht als grundlegend unterschiedlicher Faktor dargestellt, sondern als weitere in Betracht kommende Ursache für Veränderungen der Wurfweite, auf die mit den bereits zuvor beschriebenen Mitteln reagiert werden kann.

cc)

46 Vor diesem Hintergrund lag es auf der Hand, dass eine Anpassung dergestalt erfolgen muss, dass die Wurfweite auf der dem Wind zugewandten Seite vergrößert und auf der vom Wind abgewandten Seite verkleinert werden muss.

47 Es leuchtet ohne weiteres ein, dass ausgeworfene Düngerkörner durch Windeinwirkung in diejenige Richtung abgelenkt werden, in die der Wind weht. Schon daraus ergibt sich, dass es zur Einhaltung einer vordefinierten Wurfweite in Windrichtung einer Verringerung und gegen die Windrichtung einer Erhöhung der Ausgangsgeschwindigkeit bedarf.

dd)

48 Die in der Beschreibung des Streitpatents enthaltenen Erläuterungen zur unterschiedlichen Brems- bzw. Beschleunigungswirkung sind im Zusammenhang mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 schon deshalb nicht von Bedeutung, weil Merkmal j - wie bereits dargelegt wurde - nicht zwingend vorschreibt, dass von der Möglichkeit zur Einstellung in unterschiedlichen Beträgen Gebrauch gemacht wird.

49 Die Möglichkeit zu einer solchen Einstellung ist in D1 aus den oben aufgezeigten Gründen offenbart.

3.

50 Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist durch D1 ebenfalls nahegelegt.

a)

51 Nach Hilfsantrag 1 sollen am Ende von Patentanspruch 1 die Wörter "einstellbar sind" ersetzt werden durch "verstellt werden".

aa)

52 Damit wird klargestellt, dass Merkmal j nicht nur die Möglichkeit zur Einstellung auf verschiedene Beträge vorgibt, sondern die Möglichkeit, die maßgeblichen Parameter in unterschiedlichem Ausmaß zu verstellen.

bb)

53 Darüber hinaus muss nach dieser Fassung von den Einstellmöglichkeiten gemäß den Merkmalen j und k zwingend Gebrauch gemacht werden.

54 Auch in dieser Fassung bleibt jedoch offen, in welcher Weise von den Einstellmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Insbesondere ist nicht zwingend vorgegeben, die Anpassung so vorzunehmen, dass die in der Beschreibung geschilderten Brems- und Beschleunigungseffekte durch Windeinwirkung kompensiert werden.

b)

55 Den so modifizierten Gegenstand des Streitpatents hat das Patentgericht zu Recht ebenfalls als durch D1 nahegelegt angesehen.

56 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Notwendigkeit zu einer Verstellung in unterschiedlichen Beträgen nur aus dem in der Streitpatentschrift geschilderten Unterschied zwischen Brems- und Beschleunigungswirkung ergibt. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, hätte es entgegen der Auffassung der Berufung nahegelegen, eine solche Einstellung vorzunehmen.

57 Ebenfalls offenbleiben kann, ob dem Fachmann die in der Patentschrift geschilderten physikalischen Zusammenhänge, die zu diesem Effekt führen, bekannt waren. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, hätte, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, jedenfalls ausgehend von D1 Anlass bestanden, die zur Kompensation von Windeinwirkung erforderlichen Anpassungen nicht nur aufs Geratewohl festzulegen, sondern Überlegungen dazu anzustellen, welchen Einfluss die erhobenen Daten - insbesondere die Windgeschwindigkeit, die Windrichtung und die physikalischen Daten der Düngerkörner - auf die zu erwartende Wurfweite haben. Schon dies hätte zu den in der Beschreibung des Streitpatents dargestellten Erkenntnissen geführt.

58 Dass die für eine gewünschte Anpassung der Wurfweite erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen komplex sein können, hat das Patentgericht zu Recht als nicht erheblich angesehen. Das Streitpatent gibt solche Maßnahmen nicht im Einzelnen vor. Es beschränkt sich auf die Vorgabe, die Komponenten in unterschiedlichen Beträgen und in entgegengesetzter Richtung zu verstellen. Eine diesbezügliche Anregung ergab sich bereits aus den Überlegungen zur Brems- bzw. Beschleunigungswirkung von auf die Körner einwirkendem Wind.

4.

59 Hilfsantrag 2 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung.

a)

60 Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

(l)

Das Auswerteprogramm ist derart ausgelegt, dass entsprechend der ermittelten Windverhältnisse nach Windrichtung und Windgeschwindigkeit die Ansteuerung der in Merkmal h genannten Komponenten derart erfolgt, dass auch bei sich ändernden Windverhältnissen eine gleichmäßige und symmetrische Düngerverteilung, bezogen auf die Mitte (18) des Zentrifugaldüngerstreuers (1) erreicht wird.

b)

61 Zu Recht hat das Patentgericht diese Ausgestaltung ebenfalls als durch D1 nahegelegt angesehen.

62 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Ausgehend von dem in D1 behandelten Umstand, dass die angestrebte Verteilung des Düngers durch äußere Einflüsse wie zum Beispiel Hangneigung oder Wind beeinflusst werden kann und deshalb Maßnahmen zur Kompensation dieser Einflüsse erforderlich sind, bestand jedenfalls Anlass, diejenige Verteilung anzustreben, die sich ohne äußere Einflüsse einstellt. Eine gleichmäßige und symmetrische Verteilung ist hierbei naheliegend.

5.

63 Für Hilfsantrag 2A gilt dasselbe.

a)

64 Nach Hilfsantrag 2A soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 dahin geändert werden, dass sich die Merkmale h, i und j nur auf die Antriebselemente der Schleuderscheiben beziehen, nicht hingegen auf die Aktoren der Dosierorgane und die Mittel zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe.

65 Ferner soll der Anspruch um folgendes Merkmal ergänzt werden:

(m)

Durch die Ansteuerung des Bordcomputers (11) wird

- die Drehzahl der Schleuderscheibe (5), die die dem Wind zugewandte Seite bestreut, erhöht und

- die Drehzahl der Schleuderscheibe (5), die die vom Wind abgewandte Seite bestreut, reduziert.

Hierbei werden die Drehzahlen der Streuscheiben unterschiedlich angepasst.

b)

66 Eine solche Ansteuerung der Schleuderscheiben ist - wenn auch nur als eine von drei Optionen - bereits nach Hilfsantrag 1 vorgesehen und aus den oben dargelegten Gründen durch D1 nahegelegt.

6.

67 Der mit Hilfsantrag 2B verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

a)

68 Nach Hilfsantrag 2B soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 dahin geändert werden, dass sich die Merkmale h, i und j nur auf die Mittel zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe beziehen.

b)

69 Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine Ansteuerung dieser Mittel zur Korrektur der Düngerverteilung in D1 offenbart ist.

70 Wie bereits oben dargelegt wurde, führt D1 als Mittel, die durch Grob- und Feinsteuerung eingestellt werden können, ausdrücklich auch den Aufgabeort des Mineraldüngers auf Wurfscheiben auf (Abs. 24).

71 Die von der Berufung angeführten Ausführungen des Patentgerichts, die sich mit der Anpassung der Drehzahl befassen, stehen dieser Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil sie sich, wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, auf Hilfsantrag 2A beziehen, der nur diese Einstellungsmöglichkeit vorsieht. Dass D1 alle drei Einstellmöglichkeiten vorsieht, hat das Patentgericht bereits im Zusammenhang mit der erteilten Fassung zutreffend festgestellt.

7.

72 Aus den gleichen Gründen ist auch der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand nicht patentfähig.

a)

73 Nach Hilfsantrag 3 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 dahin geändert werden, dass sich die Merkmale h, i und j auf die Mittel zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe und die Antriebselemente der Schleuderscheiben beziehen, nicht hingegen auf die Aktoren der Dosierorgane, und dass am Ende die Wörter "einstellbar sind" ersetzt werden durch "eingestellt werden".

b)

74 Auch dieser Gegenstand ist nicht patentfähig.

75 D1 offenbart die drei in der erteilten Fassung vorgesehenen Einstellmöglichkeiten auch in Kombination und legt zumindest nahe, dass von diesen Einstellmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird.

8.

76 Für Hilfsantrag 4 gilt dasselbe.

a)

77 Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 dahin geändert werden, dass am Ende das Wort "eingestellt" ersetzt wird durch "verstellt".

b)

78 Auch eine solche Verstellung lag ausgehend von D1 aus den bereits zu Hilfsantrag 1 angeführten Gründen nahe.

9.

79 Für Hilfsantrag 5 gilt nichts anderes.

a)

80 Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 um das auch in Hilfsantrag 2A vorgesehene Merkmal m ergänzt werden.

b)

81 Diese Kombination lag aus den oben aufgezeigten Gründen ebenfalls nahe.

10.

82 Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

a)

83 Nach Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 5 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

(n)

Zusätzlich, zur Feinjustierung der Düngerverteilung in der vorgegebenen Weise, werden die Mittel (9) zur Einstellung der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe (5) von dem Bordcomputer (11) in entsprechender Weise unterschiedlich verstellt.

b)

84 Auch diese Kombination von Einstellmöglichkeiten ist in D1 offenbart. D1 schlägt zudem ausdrücklich eine Grob- und eine Feinsteuerung vor. Der in Hilfsantrag 6 verwendete Begriff "Feinjustierung" hat keinen weitergehenden Bedeutungsgehalt.

11.

85 Auch der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand ist nicht patentfähig.

a)

86 Nach Hilfsantrag 7 soll Patenanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

(o)

In dem Bordcomputer (11) sind eine Vielzahl von Tabellen hinterlegt, die Windgeschwindigkeit und Windrichtung mit Werten für die Drehzahlen der Schleuderscheiben und Position der Aufgabefläche des Mineraldüngers auf die jeweilige Schleuderscheibe (5) verknüpfen.

b)

87 Nach den Feststellungen des Patentgerichts ist es für den Fachmann selbstverständlich, die zunächst über Streuversuche generierten Tabellen in einem entsprechenden Auswerteprogramm zu hinterlegen.

88 Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen (§ 117 PatG, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

89 Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht zu Recht entschieden, dass auch die Vorgehensweise gemäß Merkmal o ausgehend von D1 nahelag.

12.

90 Hilfsantrag 8 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung.

a)

91 Nach Hilfsantrag 8 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6 dahin ergänzt werden, dass sich die Merkmale h, i und j auf alle drei in der erteilten Fassung aufgeführten Komponenten beziehen und diese jeweils durch "und" verknüpft sind.

b)

92 Diese Kumulation der Einstellmöglichkeiten ist ebenfalls in D1 offenbart.

V.

93 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher     

Hoffmann     

Deichfuß

Marx     

Rensen     

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