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Aktenzeichen | X ZR 24/23 |
Gericht | BGH 10. Zivilsenat |
Datum | 07. April 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. Februar 2025 auf 2.810.000 Euro festgesetzt.
1 Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren.
2 Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Klägerin 75 %, der Beklagten 25 % der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat es mit Blick auf den im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert (3 Millionen Euro) auf 3.750.000 Euro festgesetzt.
3 Im Berufungsverfahren hat die Beklagte angeregt, den Streitwert für die zweite Instanz im Hinblick auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung auf 75 % des erstinstanzlichen Werts festzusetzen. Hierbei ist sie versehentlich davon ausgegangen, dass das Patentgericht den Streitwert auf lediglich 3 Millionen Euro festgesetzt habe. Deshalb hat sie angeregt, den Streitwert auf 2.250.000 Euro festzusetzen.
4 Entsprechend dieser Anregung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2025 auf 2.250.000 Euro festgesetzt.
5 Mit ihrer Gegenvorstellung weist die Beklagte auf ihr Versehen hin und regt an, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.810.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt dem nicht entgegen.
6 Die gemäß § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung führt zur Änderung der Streitwertfestsetzung.
7 Bei der Festsetzung ist der Senat ebenso wie die Beklagte versehentlich davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden ist. Da dies nicht zutrifft, ist es angemessen, die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.
Bacher | Deichfuß | Marx | ||
Crummenerl | von Pückler |