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Aktenzeichen | X ZR 16/25 |
Gericht | BGH 10. Zivilsenat |
Datum | 02. Dezember 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es auch im Zusammenhang mit § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, Rn. 8 ff.).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2025 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
1 Der Kläger wendet sich im Wege der Verbandsklage gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Luftfahrtunternehmens, die für den Fall der Stornierung eines Flugs (nur) die Rückerstattung der Luftverkehrsteuer vorsieht.
2 In erster Instanz hat sich der Kläger zusätzlich gegen eine Klausel gewendet, der zufolge der Vertrag grundsätzlich den Gesetzen von England und Wales unterliegt, und beantragt, der Beklagten näher spezifizierte Angaben im Internet oder sonstigen Medien zu verbieten, wonach bestimmte Kosten im Endpreis nicht inbegriffen sind. Den Streitwert hat er insgesamt mit 50.000 Euro angegeben.
3 Das Landgericht hat die Beklagte bezüglich der Rechtswahlklausel antragsgemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auch hinsichtlich der Stornierungsklausel antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat das Berufungsgericht hinsichtlich der noch in Streit stehenden Klausel auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
4 Mit ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde strebt die Beklagte eine Abweisung der Klage hinsichtlich der Stornierungsklausel an.
5 Das Rechtsmittel ist unzulässig.
6 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Streitfall nicht überschritten.
7 Wie auch die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, richtet sich der Wert der Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 Rn. 12; Beschluss vom 30. Januar 2025 - III ZR 407/23, MMR 2025, 432 Rn. 6). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 7; Beschluss vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, Rn. 4). Die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, hat daher sowohl bei der Bemessung der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes als auch bei der Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2025 - III ZR 407/23, MMR 2025, 432 Rn. 7).
8 Vor diesem Hintergrund setzt der Bundesgerichtshof die Beschwer sowohl des Verbandes als auch des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders regelmäßig mit 2.500 Euro je angegriffener (Teil-)Klausel an (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 11). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 10 ff.).
9 Eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, und die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel deshalb für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 9; Beschluss vom 30. Januar 2025 - III ZR 407/23, MMR 2025, 432 Rn. 9).
10 Dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass eine solche Ausnahme im Streitfall gegeben ist.
11 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Anlass hatte, bereits in den Vorinstanzen nähere Angaben zu den für den Streitwert der einzelnen Anträge maßgeblichen Umständen zu machen, obwohl der Kläger den Streitwert erstinstanzlich mit insgesamt 50.000 Euro angegeben und das Landgericht den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt hat.
12 Wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht, dass es um eine äußerst umstrittene Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite geht.
13 Dass einzelne Instanzgerichte die für die Entscheidung des Streitfalls relevante Rechtsfrage anders beurteilt haben als das Berufungsgericht, belegt nicht, dass die Frage äußerst umstritten ist. Darüber hinaus ist den Angaben nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen die angefochtene Entscheidung auf Wettbewerber hat, die ähnliche Klauseln verwenden.
14 Entgegen den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Stimmen in der Literatur steht die aufgezeigte Rechtsprechung in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG und sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
15 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Gleichsetzung von Gebühren- und Rechtsmittelstreitwert kein "Kunstgriff". Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es vielmehr auch im Zusammenhang mit § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen (dazu eingehend BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, Rn. 8 ff.).
16 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde führt der Umstand, dass sich der Kläger in der Klageschrift auch auf § 3a UWG berufen hat, im Streitfall nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
17 Wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht ausführt, beziehen sich die Ausführungen zu § 3 und § 3a UWG in der Klageschrift (S. 11 f. = GA 13 f.) lediglich auf den nicht mehr streitgegenständlichen Klageantrag 1 c, der nicht gegen die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen gerichtet war, sondern gegen näher spezifizierte Angaben auf ihrer Internetseite oder in sonstigen Medien.
18 Unabhängig davon stellt der Umstand, dass ein Unterlassungsantrag mit identischer Zielrichtung und ohne Veränderung des Angriffsfaktors nebeneinander auf §§ 1 und 2 UKlaG sowie Bestimmungen des Lauterkeitsrechts gestützt wird, keinen hinreichenden Grund dar, den Streitwert über dem Betrag anzusetzen, der sich bei alleiniger Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen einer Verbandsklage ergibt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - IV ZR 436/22, BeckRS 2024, 4250 Rn. 3 ff.).