X ZR 131/23
X ZR 131/23
Aktenzeichen
X ZR 131/23
Gericht
BGH 10. Zivilsenat
Datum
21. Oktober 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Beklagten sind Inhaber des deutschen Patents 102 62 260 (Streitpatents), das aus der Teilung einer Stammanmeldung vom 11. Dezember 2002 hervorgegangen ist, eine Priorität vom 11. Dezember 2001 beansprucht und einen Antennenhalter betrifft.

2 Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, wobei die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und wobei die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Montagebasis Befestigungselemente aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, dass die Rohre als Rundrohre ausgebildet sind, dass die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, dass die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach der Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, dass die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass der Fuß des Antennenmastes an einer Schellenaußenseite der Schelle angeschweißt ist.

3 Der Kläger, der wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat die Nichtigerklärung im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie 4 bis 8 angestrebt. Er macht geltend, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagten haben das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie nach Maßgabe von vier Hilfsanträgen verteidigt.

4 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich der Patentansprüche 1 und 2 sowie 4 bis 7 weiterverfolgt. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Anträgen entgegen.

Entscheidungsgründe

5 Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

6 Das Streitpatent betrifft einen Antennenhalter.

1.

7 Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Antennenhalter in verschiedenen Bauformen bekannt.

8 Das deutsche Gebrauchsmuster 297 14 098 (D1) offenbare einen Halter mit teleskopartigen Vierkantrohren, die zwischen zwei Dachsparren befestigt werden könnten. Die Montage solcher Halter, insbesondere deren vertikale Ausrichtung, sei aufwendig und erfordere den Einsatz von mindestens zwei Personen. Zudem müsse die als Dachhaut bezeichnete, zwischen den Dachsparren verlaufende Dichtungsbahn geöffnet werden, was zu Dichtungsproblemen führen könne (Abs. 2-7).

9 Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 297 08 165 (D2) sei ein Antennenhalter bekannt, der ohne Eindringen in den Dachraum mittels einiger Schrauben auf zwei benachbarten Dachsparren montiert werden könne. Dieser Halter ermögliche die Errichtung eines extrem stabilen Antennenmastes und eigne sich deshalb insbesondere für Satellitenantennen, an die bauartbedingt sehr große Kräfte angriffen. Er ermögliche ferner, den Antennenmast nach der Montage der Basis in verschiedenen Schwenkstellungen zu arretieren (Abs. 8-10).

10 Der aus D2 bekannte Halter sei jedoch nicht an unterschiedliche Abstände der Dachsparren anpassbar und ermögliche keine horizontale Verschiebung des Antennenmastes. Um dem Rechnung zu tragen, werde die Montagebasis immer größer bemessen als der Abstand zweier benachbarter Dachsparren. Dies sei material- und kostenintensiv und mache den Antennenhalter größer und unhandlicher (Abs. 12-14).

2.

11 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen Antennenhalter zur Verfügung zu stellen, der kompakte Abmessungen aufweist, einfach und ohne Aufschneiden der Dachhaut zu montieren ist und eine einfache Ausrichtung des Antennenmastes ermöglicht.

3.

12 Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Antennenhalter vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1

Antennenhalter (10) mit

einer Montagebasis (18),

einem Antennenmast (12) und

Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis.

2

Die Montagebasis umfasst Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung,

3

die wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen.

6

Die Rohre (20, 22) sind als Rundrohre ausgebildet.

5

Die Montagebasis (18) weist Befestigungselemente (24, 26) auf, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist.

4

Die Haltemittel (14, 16) sind derart ausgebildet, dass

der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist;

7

der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist;

8

eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist.

9

Die Haltemittel (14, 16) umfassen eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16), welche derart miteinander verbindbar sind, dass sie einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen.

10

Der Fuß des Antennenmastes ist an einer Außenseite der Schelle (14) angeschweißt.

4.

13 Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a)

14 Die in den Merkmalen 2 und 3 vorgesehene Möglichkeit, die Längsausdehnung der Montagebasis zu verändern, ermöglicht die Anpassung an unterschiedliche Abstände zwischen zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten, auf die die Basis gemäß Merkmal 5 montiert werden kann. Die in Merkmal 6 vorgesehene Ausgestaltung als Rundrohr vereinfacht die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes.

b)

15 Die in Merkmal 9 vorgesehene Ausgestaltung der Haltemittel mit einer Schelle und einer damit verschraubbaren Gegenschelle ermöglicht die Verwirklichung der in den Merkmalen 4, 7 und 8 definierten Funktionen, also eine Befestigung des Antennenmastes nach Anbringung der Montagebasis und dessen Ausrichtung in verschiedenen Längspositionen und Winkelstellungen.

c)

16 Ein Ausführungsbeispiel für einen Antennenhalter mit den Merkmalen von Anspruch 1 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt, ein Ausführungsbeispiel für eine Schelle (14) mit Gegenschelle (16) und einen an der Schelle (14) angebrachten Antennenmast (12) in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4.

Abbildung

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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d)

17 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist den Festlegungen in Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen, dass der Antennenhalter für die Montage von Satellitenantennen geeignet sein muss.

18 Wie das Patentgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, enthält Patentanspruch 1 keine Festlegungen zu Größe, Gewicht und Bauform der Antennen, für die der Halter geeignet sein muss.

19 Hieraus ergibt sich, wie das Patentgericht ebenfalls noch zutreffend gefolgert hat, dass auch solche Halter zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gehören, die für große und schwere Satellitenantennen geeignet sind.

20 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts erfasst Patentanspruch 1 mangels diesbezüglicher Festlegungen aber auch Antennenhalter, die nur für kleinere, leichtere und weniger windempfindliche Antennen geeignet sind.

II.

21 Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

22 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu. D1 offenbare zwar die Merkmale 1 bis 4 und teilweise auch das Merkmal 5, nicht aber die Merkmale 6 bis 10. Die deutsche Offenlegungsschrift 100 00 884 (D10) offenbare lediglich die Merkmale 1, 7 und 8. Das japanische Gebrauchsmuster Sho 64-38005 (D6) offenbare keines der die Dachmontage betreffenden Merkmale. Die übrigen Entgegenhaltungen lägen weiter ab.

23 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann, ein Techniker oder Meister der Fachrichtung Metallbau mit Erfahrung in der Entwicklung von Halteeinrichtungen für Antennenmasten, habe keine Veranlassung gehabt, die quadratische oder eckige Rohrform der D1 zugunsten von Rundrohren gemäß D6 aufzugeben. Vor diesem Hintergrund komme es nicht mehr darauf an, ob der Fachmann ohne Weiteres allgemein bekannte Schellen und Gegenschellen für die Befestigung eines Antennenmastes an einem tragenden Rundrohr vorgesehen hätte.

24 Der Fachmann sei auch nicht bestrebt gewesen, den Zwischensparrenhalter der D1 wegen der in D10 benannten Nachteile zu verbessern. D10 habe sich bereits von dieser Ausgestaltung abgewendet und einen verbesserten Aufsparrenhalter vorgeschlagen. Eine Veranlassung, diesen Halter in Richtung des erteilten Patentanspruchs 1 weiterzuentwickeln, habe nicht bestanden.

III.

25 Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1.

26 Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in D1 nicht vollständig offenbart.

a)

27 D1 betrifft eine Dachhalterung für Antennen (einschließlich Satellitenschüsseln), die zwischen zwei Dachsparren befestigt werden kann.

28 D1 führt aus, im Stand der Technik bekannte Dachhalterungen für Antennen beständen aus einem teleskopierbaren Träger mit zwei ineinander verlaufenden Rohren, dessen Breite dem jeweiligen Abstand von zwei gegenüberliegenden Dachsparren angepasst werden könne. Die Montage eines solchen Trägers sei aufwendig, weil die Haltestange so ausgerichtet werden müsse, dass sie senkrecht nach oben weise und durch eine durch Abnehmen von Dachziegeln entstandene Öffnung hindurchrage. Hierzu seien zwei Personen erforderlich (S. 1 Z. 15-36).

29 Um eine einfache und schnelle Montage durch eine Person zu ermöglichen, schlägt D1 vor, die Halteplatten (5a, 5b), mit denen der Träger an der Innenseite der Dachsparren befestigt werden kann, jeweils mit einem Langloch zu versehen. Dies ermögliche es, nach der Befestigung des Trägers eine Feinausrichtung vorzunehmen (S. 3 Z. 12 bis S. 4 Z. 12).

30 Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt.

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b)

31 Wie auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 bis 4 offenbart.

c)

32 Merkmal 5 ist nicht offenbart.

33 Der in D1 offenbarte Dachhalter kann nicht an der Oberseite von ("auf") Dachsparren oder Dachlatten befestigt werden, sondern nur an der jeweils zum Träger weisenden Innenseite.

d)

34 Ebenfalls nicht offenbart ist das Merkmal 6.

35 Die Beschreibung von D1 enthält keine Ausführungen zum Querschnitt der Rohre (4a, 4b). In Figur 2 ist für das Rohr (4b) ein quadratischer Querschnitt dargestellt. Hinweise auf eine Ausbildung als Rundform finden sich in D1 nicht.

e)

36 Merkmal 7 ist ebenfalls nicht offenbart.

37 D1 offenbart als Mittel zur vertikalen Ausrichtung der Haltestange nach der Montage des Trägers lediglich die Langlöcher. Hinweise darauf, dass der Träger (3) relativ zum Rohr (4b) verdreht werden kann, sind der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Eine solche Verdrehung wäre bei Rohren mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt ohnehin nicht ohne weiteres möglich.

f)

38 Auch die Merkmale 8 und 9 sind in D1 nicht offenbart.

39 Weder die Beschreibung von D1 noch die Darstellung in Figur 1 lassen erkennen, dass der Träger (3) aus zwei Teilen besteht und nach der Montage der Halterung an einem der Rohre (4a, 4b) angebracht werden kann.

g)

40 D1 offenbart auch nicht das Merkmal 10.

41 An einer Offenbarung dieses Merkmals fehlt es bereits deshalb, weil D1 keine Schelle im Sinne von Merkmal 9 zeigt. Unabhängig davon ist in D1 nicht eindeutig angegeben, wie die Haltestange (2) an der Führung (7) befestigt ist.

2.

42 Entgegen der Auffassung der Berufung war der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D1 durch D10 nicht nahegelegt.

a)

43 D10 offenbart eine Halterung für Satellitenschüsseln oder dergleichen, die auf den Dachsparren befestigt werden kann.

44 Nach der Beschreibung von D10 waren aus dem Stand der Technik bekannte Aufdachsparrenhalter vor und nach der Montage weder vertikal noch horizontal stufenlos einstell- oder volljustierbar.

45 Zur Verbesserung schlägt D10 eine Schieneneinrichtung vor, die auf zwei benachbarten Dachsparren befestigt werden kann und an der ein Basisteil angebracht ist, das eine Halterung für ein Stangenelement aufweist (Sp. 1 Z. 27-33).

46 Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt.

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47 Die Schieneneinrichtung (9) umfasst zwei Schienenelemente (9.1, 9.2). Diese sind als Hohlprofile ausgebildet und entsprechen in ihrer Stärke den verwendeten Dachlatten. An ihrer Unterseite weisen sie eine längs verlaufende Gleitöffnung (9.3) auf. An der Oberseite ist jeweils eine Reihe von Durchgangslöchern (9.4) ausgebildet (Sp. 2 Z. 10-16).

48 An der Unterseite der Schienenelemente (9.1, 9.2) ist ein Basisteil (11) angebracht, das rechteckig ausgebildet ist und in der Nähe jeder Ecke ein Durchgangsloch (11.1) aufweist. Im Zentrum des Basisteils (11) ist eine Halterung (13) angebracht, die ein Winkelstück (13.1) und einen Haltesteg (13.2) mit einer Bohrung (13.3) aufweist (Sp. 2 Z. 17-26).

49 An dieser Halterung (13) kann ein Stangenelement (15) zur Aufnahme einer Satellitenschüssel oder dergleichen befestigt werden, zum Beispiel mittels einer Schraube (Sp. 2 Z. 27-40). Die vertikale Ausrichtung der Stange (15) kann mit Hilfe von Justierschrauben (19) justiert und festgelegt werden (Sp. 2 Z. 41-48).

b)

50 Es kann offenbleiben, ob ausgehend von D1 Anlass bestand, den dort offenbarten Antennenhalter dahin zu verbessern, dass er an der Oberseite der Sparren angebracht werden kann, und hierbei ergänzend D10 heranzuziehen. Auch daraus hätten sich jedenfalls keine hinreichenden Anregungen in Richtung des Gegenstands von Patentanspruch 1 ergeben.

aa)

51 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte sich aus einer Zusammenschau der beiden Entgegenhaltungen schon deshalb keine Anregung für eine Kombination ergeben, weil diese grundlegend verschiedene Konstruktionen betreffen.

bb)

52 Entgegen der Auffassung der Berufung führt der Umstand, dass der in D10 formulierte Anspruch 1 eine Ausgestaltung der Schiene (9) mit zwei getrennten Elementen nicht zwingend vorsieht, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

53 Selbst wenn zugunsten der Berufung unterstellt wird, dass D10 auch eine einteilige Ausführung der Schiene (9) offenbart oder zumindest nahelegt, ergab sich daraus jedenfalls keine Anregung, diese Schiene mit rundem Querschnitt auszugestalten, wie dies Merkmal 6 vorsieht.

54 Wie bereits oben dargelegt wurde, ergeben sich aus D1 keine Hinweise auf einen runden Querschnitt. D10 enthält ebenfalls keine diesbezüglichen Hinweise. In Figur 1 weisen die beiden Schienenelemente (9.1, 9.2) einen rechteckigen Querschnitt auf.

cc)

55 Entgegen der Auffassung der Berufung begründet der Umstand, dass der Einsatz von Rundrohren auch im Antennenbau bekannt war und beide Entgegenhaltungen eine Antennenstange mit rundem Querschnitt zeigen, keine hinreichende Anregung, auch die in D1 offenbarten Rohre (4a, 4b) oder die in D10 offenbarte Schiene (9) mit einem solchen Querschnitt zu versehen.

56 Der Umstand, dass beide Entgegenhaltungen unterschiedliche Querschnitte für Antennenstange und Halterung zeigen und darüber hinaus andere Mittel für die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes vorsehen, weist vielmehr in die entgegengesetzte Richtung.

dd)

57 Die abweichende Beurteilung dieser Frage in dem von der Berufung vorgelegten Privatgutachten beruht nicht auf einer abweichenden Tatsachengrundlage, sondern darauf, dass der Gutachter aus den relevanten Tatsachen eine abweichende rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat. Dieser Bewertung vermag der Senat aus den oben aufgezeigten Gründen nicht beizutreten.

58 Auch der Privatgutachter geht davon aus, dass eine bloße Kombination von D1 und D10 nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 führte, sondern dass ergänzende Überlegungen erforderlich gewesen wären. Zu solchen Überlegungen bestand mangels hinreichender Anregungen kein Anlass, zumal diese in zentralen Punkten von in D1 und D10 vorgeschlagenen Konstruktionsmerkmalen abweichen.

3.

59 Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich aus D6 keine weitergehenden Anregungen.

a)

60 D6 (beglaubigte Übersetzung: MW6c) offenbart eine Vorrichtung, die die Befestigung von Antennen, insbesondere von Flachantennen und ähnlichen Empfangsantennen für Satellitenrundfunk an Bauwerken ermöglicht (MW6c S. 1 unter 3).

aa)

61 D6 führt aus, für Satellitenrundfunk würden Mikrowellen eingesetzt. Diese könnten mit einer relativ kompakten Antenne empfangen werden. Daher werde darüber nachgedacht, eine solche Antenne nicht auf dem Dach zu befestigen, sondern zum Beispiel am Geländer eines Balkons (MW6c S. 2 oben).

62 Im Stand der Technik vorgeschlagene Halterungen würden so auf ein Geländer aufgesetzt, dass sie dieses rittlings überspannten. Die Befestigung erfolge mit seitlichen Fixierschrauben. Eine solche Ausgestaltung ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4a und 4b dargestellt.

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63 Eine solche Halterung könne nur eingesetzt werden, wenn das unbewegliche Element (13) waagrecht verlaufe. An Geländern mit rundem Querschnitt könne sie nicht stabil fixiert werden (MW6c S. 2 unten). Zudem wirke eine Torsionskraft auf das Element (13) (MW6c S. 3 oben).

bb)

64 Zur Verbesserung schlägt D6 eine Halterung vor, die aus zwei Stützelementen (1, 2) besteht.

65 Ausführungsbeispiele sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1a, 1b, 2 und 3 dargestellt.

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66 Diese Ausgestaltung ermöglicht eine hohe Befestigungsstärke und eine Reduzierung des auf das unbewegliche Element wirkenden Drehmoments auf ein Minimum (MW6c S. 7 unten).

b)

67 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergab sich daraus keine Anregung, eine Dachsparrenhalterung nach dem Vorbild von D1 oder D10 mit Rundrohren auszugestalten.

68 D6 geht davon aus, dass die Form des Rohrs, an dem die Antenne befestigt werden soll, durch äußere Faktoren vorgegeben ist, und schlägt ausgehend davon eine Lösung vor, die auch für die Anbringung an Rundrohren geeignet ist.

69 Daraus ergab sich keine Anregung, die Form der Unterkonstruktion bei den in D1 und D10 vorgeschlagenen Halterungen zu ändern. In beiden Entgegenhaltungen ist diese Form nicht durch äußere Faktoren vorgegeben, sondern Teil der Gesamtkonstruktion.

70 Um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, hätte es vor diesem Hintergrund der weitergehenden Überlegung bedurft, dass die in D6 offenbarte Befestigungsmethode zusätzliche Freiräume bei der Ausgestaltung der in D1 und D10 vorgeschlagenen Halterungen eröffnet. Veranlassung zu diesbezüglichen Überlegungen hätte allenfalls dann bestanden, wenn sich aus den genannten Entgegenhaltungen oder dem sonstigen Stand der Technik eine entsprechende Anregung ergeben hätte.

71 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich eine hinreichende Anregung insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass der Einsatz von Rundrohren im Antennenbau grundsätzlich bekannt war.

4.

72 Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.

IV.

73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher    

Hoffmann    

Kober-Dehm

Marx    

von Pückler    

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