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Aktenzeichen | X ZR 10/22 |
Gericht | BGH 10. Zivilsenat |
Datum | 26. Februar 2024 |
Dokumenttyp | Urteil |
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 7. Oktober 2021 abgeändert.
Das deutsche Patent 10 2007 031 175 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 wie folgt geändert wird und sich die übrigen Patentansprüche auf diese Fassung beziehen:
● am Ende des ersten durch einen Spiegelstrich eingeleiteten Absatzes wird das Wort "und" ersetzt durch ein Komma;
● nach diesem Absatz wird folgender Text eingefügt:
"- dass das Getriebe (60) ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst und".
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel und die beiden Beklagten je ein Sechstel.
Von Rechts wegen
1 Die Beklagten sind Inhaber des deutschen Patents 10 2007 031 175 (Streitpatents), das am 4. Juli 2007 angemeldet wurde und einen Beschlag betrifft.
2 Patentanspruch 1, auf den fünfzehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
Beschlag (1) mit einem ersten Beschlagteil (10) und mit einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (20), wobei an einem der Beschlagteile (20; 10) eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet ist und wobei der Beschlag (1) ein Betätigungselement (32) umfasst, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,
- dass der Beschlag (1) ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60) umfasst, das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt und
- dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.
3 Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und der Gegenstand des Patentanspruchs 14 sei zudem nicht ausführbar offenbart. Die Beklagten haben das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit sechs Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.
4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 5 hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihren dagegen gerichteten Berufungen verfolgen beide Parteien ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.
5 Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der Beklagten ist - teilweise - begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage hinsichtlich des mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstands.
6 Das Streitpatent betrifft einen Beschlag.
7 Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Beschläge in der Form von Scharnieren bekannt, bei denen an einem der Beschlagteile eine Verzögerungseinrichtung mit einem Aktivierungselement angeordnet ist.
8 Ein solcher Beschlag umfasse ein Betätigungselement, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung tragenden Beschlagteil schwenkbar und mit dem anderen Beschlagteil gelenkig oder starr verbunden sei. Beim Schließen des Scharniers werde die Kolbenstange einer Zylinder-Kolben-Einheit durch eine schräg wirkende Kraft belastet, was zum Verklemmen der Kolbenstange oder zum Verschleiß der Kolben- oder der Kolbenstangendichtung führen könne.
9 Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, einen Beschlag mit einer Verzögerungseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die zuverlässig funktioniert und einen geringen Verschleiß aufweist.
10 Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Beschlag vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1 Beschlag (1) mit
1.1 einem ersten Beschlagteil (10) und
1.2 einem zweiten Beschlagteil (20), das mit dem ersten gelenkig gekoppelt und lösbar oder unlösbar verbunden ist.
2 An einem der Beschlagteile (20; 10) ist eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet.
3 Der Beschlag (1) umfasst ein Betätigungselement (32), das
3.1 relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar und
3.2 mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist.
4 Der Beschlag (1) umfasst ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60),
4.1 das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt,
4.2 wobei mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.
11 Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.
12 Die beiden in Merkmalsgruppe 1 vorgesehenen Beschlagteile sind gemäß Merkmal 1.2 miteinander gelenkig gekoppelt, bilden also ein Scharnier.
13 Die gemäß Merkmal 2 an einem dieser Beschlagteile angeordnete Verzögerungseinrichtung kann zum Beispiel als hydraulisches Dämpfungselement mit einer Zylinder-Kolben-Einheit ausgeführt sein (Abs. 26).
14 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt.
Abbildung
15 Als Aktivierungselement im Sinne von Merkmal 2 wird bei dieser Ausführungsform eine mit einem Kolben (44) verbundene Kolbenstange (43) eingesetzt, die aus dem Zylinder (47) herausragt (Abs. 26).
16 Gemäß Merkmal 3.1 muss die Verzögerungseinrichtung an einem tragenden Beschlagsteil montiert sein.
17 Damit sind Ausgestaltungen ausgeschlossen, bei denen die Verzögerungseinrichtung separat am Möbelstück montiert ist.
18 Das in Merkmalsgruppe 3 spezifizierte Betätigungselement wirkt nach Maßgabe von Merkmalsgruppe 4 über ein Getriebe mit der Verzögerungseinrichtung zusammen.
19 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.
Abbildung
20 Das Betätigungselement (32) besteht bei diesem Beispiel aus einer Verlängerung eines inneren Gelenkhebels (31). Dieses Betätigungselement ist als Kurbel (63) ausgestaltet. Hierzu ist es in einem Gelenkbolzen (36) gelagert und über ein Kurbelgelenk (64), eine jochförmige Koppel (65) sowie Koppelgelenke (66) mit Schwingen (67) verbunden, die ihrerseits in einem Gelenkbolzen (38) gelagert sind (Abs. 32).
21 Der innere Gelenkhebel (31) ist mit einem äußeren Gelenkhebel (33) verbunden. Beide Hebel zusammen bilden das Gelenk (30) des Scharniers (Abs. 23).
22 Das Getriebe (60) wird bei dem Ausführungsbeispiel durch ein Koppelgetriebe (61) und ein Schubkurbelgetriebe (71) gebildet.
23 Das Koppelgetriebe besteht aus der Kurbel (63) (Abs. 45), der Koppel (65) (Abs. 39) und den Schwingen (67) (Abs. 33).
24 Die Schubgelenkkurbeln (72) sind starr mit den Schwingen (67) verbunden. Sie treiben über zwei Pleuelstangen (74) zwei Schubstangen (76) an. Letztere sind parallel zueinander in Führungsnuten (23) geführt und mittels eines Jochs (77) miteinander verbunden (Abs. 33).
25 Das Joch (77) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.
Abbildung
26 Der Kopf (48) der zum Dämpfungselement (40) gehörenden Kolbenstange (43) liegt durch eine Druckfeder (46) belastet am Joch an. Die jochseitige Kontaktfläche ist Teil eines Druckstücks (79). Diese kann auch indirekt an der Kolbenstange (43) anliegen, zum Beispiel unter Zwischenlage eines Adapterstücks (Abs. 34).
27 Sowohl beim Schließen (Abs. 38 ff.) als auch beim Öffnen (Abs. 44 ff.) des Scharniers wird die Schubstange (76) mittels des Getriebes zunächst nach rechts verschoben, bis die Kurbel (63) und die Koppel (65) miteinander fluchten (Abs. 38 f., Abs. 44). Im weiteren Verlauf der Bewegung wird die Schubstange (76) wieder nach links gezogen. Hierbei wirkt das Dämpfungselement (40) drosselnd (Abs. 40, Abs. 45). Zugleich zieht eine Feder (91) das Scharnier in Richtung der Endlage (Abs. 41, Abs. 47).
28 Die Kolbenstange (43) wird bei diesen Bewegungen nur auf Druck und nur in ihrer Längsrichtung belastet. Dadurch ist ein Verkanten von Kolben und Kolbenstange ausgeschlossen. Somit besteht keine Gefahr einer Beschädigung der Dichtungselemente (53), was eine lange Lebensdauer ermöglicht (Abs. 43).
29 Das Joch (77) kann in bestimmten Situationen, vor allem beim schnellen Öffnen des Scharniers vom Kolbenstangenkopf (48) abheben. Hierdurch wird die Bewegung des Scharniers von der Bewegung des Kolbens (44) und der Kolbenstange (43) entkoppelt, was eine Beschädigung dieser beiden Bauteile verhindert und die Lebensdauer des Scharniers zusätzlich erhöht (Abs. 44).
30 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen, dass die Getriebeteile dauerhaft in Kontakt stehen müssen oder dass sie dauerhaft oder in beide Bewegungsrichtungen wirken müssen.
31 Merkmal 4 lässt offen, welche Art von Getriebe zum Einsatz kommt. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung des Getriebes enthalten lediglich die Merkmale 4.1 und 4.2. Daraus ergibt sich nicht, dass ein dauerhafter Kontakt der Getriebeteile oder eine Wirksamkeit des Getriebes über die gesamte Bewegung hinweg in beiden Bewegungsrichtungen zwingend erforderlich sind.
32 Als Getriebe im Sinne von Merkmal 4 ist mithin jede Anordnung anzusehen, durch die eine Bewegung in eine andere Bewegung umgesetzt wird.
33 Im Ansatz zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil im Sinne der Merkmale 4.1 und 4.2 zugleich das in Merkmal 2 vorgesehene Aktivierungselement der Verzögerungseinrichtung bilden kann.
34 Dem steht nicht entgegen, dass Patentanspruch 1 diese beiden Bauteile gesondert aufführt.
35 Die Merkmale 2, 4.1 und 4.2 geben insoweit lediglich zwei Funktionen vor, die der Beschlag erfüllen muss. Sie legen aber nicht zwingend fest, durch welche Bauteile diese Funktionen verwirklicht werden.
36 Hinsichtlich der Verbindung zwischen Getriebe und Verzögerungseinrichtung legt Merkmal 4.2 lediglich fest, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil die Verzögerungseinrichtung direkt oder indirekt betätigt. Dies kann wie beim Ausführungsbeispiel dadurch geschehen, dass eine zum Getriebe gehörende Schubstange direkt oder unter Vermittlung eines Adapters auf eine zur Verzögerungseinrichtung gehörende Kolbenstange einwirkt.
37 Merkmal 4.2 schreibt aber nicht zwingend vor, dass das Aktivierungselement aus einer Kolbenstange besteht, die sich unabhängig von dem translatorisch bewegten Getriebeteil bewegen kann. Damit bleibt die Möglichkeit offen, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil und das Aktivierungselement fest miteinander verbunden sind oder eine Einheit bilden.
38 Der Beschreibung lässt sich insoweit nur entnehmen, dass die Anordnung gemäß dem Ausführungsbeispiel vor allem beim schnellen Öffnen von Vorteil sein kann.
39 Auch daraus ergibt sich nicht, dass eine solche Ausgestaltung zwingend erforderlich ist.
40 Aus der Funktion der Merkmale 2, 4.1 und 4.2 ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Festlegungen.
41 Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen zur Wirkungsweise der Schubstange (76) ergibt sich allerdings, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil die Funktion hat, ein Verkanten von Kolben und Kolbenstange auszuschließen. Dies wird jedoch schon dadurch gewährleistet, dass die Schubstange lediglich eine Längsbewegung auf die Verzögerungseinrichtung übertragen kann, das in der Beschreibung des Streitpatents als nachteilig bewertete Auftreten von schräg wirkenden Kräften also vermieden wird. Hierzu reicht es aus, wenn sichergestellt ist, dass das die Verzögerungseinrichtung betätigende Getriebeteil lediglich eine translatorische Bewegung ausführen kann, wie dies in den Merkmalen 4.1 und 4.2 vorgesehen ist. Dies kann auch bei einer festen Verbindung zwischen einem translatorisch bewegten Getriebeteil und einem zur Betätigung der Verzögerungseinrichtung eingesetzten Kolbenstange erreicht werden.
42 Eine separate Ausführung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils und des Aktivierungselements wäre allenfalls dann zwingend erforderlich, wenn das Aktivierungselement nur auf Druck belastet werden dürfte. Dies bezeichnet die Beschreibung bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels zwar als zusätzlich vorteilhaft. Die Merkmale 2, 4.1 und 4.2 sehen eine solche Ausgestaltung - anders als die translatorische Bewegung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils - aber nicht vor.
43 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin genügt es jedoch nicht, die translatorische Bewegung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils durch Bauteile der Verzögerungseinrichtung sicherzustellen. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, muss eine Beschränkung auf eine translatorische Bewegung vielmehr schon durch das Getriebe sichergestellt sein.
44 Dies ergibt sich aus der Funktion, die dieser Ausgestaltung nach der Beschreibung zukommt, nämlich dem Verhindern von Krafteinwirkungen, die die zur Verzögerungseinrichtung gehörenden Dichtungen oder sonstige Bauteile belasten oder beschädigen können.
45 Diese Funktion kann das Getriebe nur erfüllen, wenn es selbst so ausgestaltet ist, dass eine Krafteinwirkung auf die Verzögerungseinrichtung nur in translatorischer Richtung möglich ist, nicht hingegen, wenn eine translatorische Bewegung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils nur durch die Verzögerungseinrichtung sichergestellt ist.
46 Als translatorische Bewegung im Sinne der Merkmale 4.1 und 4.2 ist vor diesem Hintergrund lediglich eine geradlinige Bewegung anzusehen, nicht aber eine Schwenkbewegung.
47 Dies ergibt sich aus der Vorgabe in Merkmal 4.1, wonach das Getriebe die Schwenkbewegung des Betätigungselements in eine translatorische Bewegung übertragen muss.
48 In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob als translatorische Bewegung im Sinne von Merkmal 4.1 jede Bewegung angesehen werden kann, bei der alle Punkte eines physikalischen Systems, z. B. eines starren Körpers, dieselbe Verschiebung erfahren, wie dies die Klägerin unter Bezugnahme auf eine aus allgemeinen Quellen (K5: Wikipedia) entnommene Definition aus dem Bereich der Physik postuliert. Vor dem Hintergrund der in Merkmal 4.1 getroffenen Differenzierung sind jedenfalls solche Bewegungen nicht als translatorisch im Sinne des Streitpatents anzusehen, bei denen das zur Betätigung der Verzögerungseinrichtung eingesetzte Getriebeteil eine Schwenkbewegung erfährt.
49 Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
50 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem in der europäischen Patentanmeldung 1 555 372 (D2) offenbarten Beschlag nicht neu. Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei zwar ursprungsoffenbart, sie sei aber ebenfalls gegenüber der D2 nicht neu.
51 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 sei hingegen patentfähig. Das zusätzliche Merkmal 4.7, wonach die Führung des translatorisch bewegten Getriebeteils parallel zum Aktivierungselement angeordnet ist, sei durch D2 weder offenbart noch nahegelegt. Entsprechendes gelte für das deutsche Patent 102 54 375 (D1). Aus diesem gehe bereits das Merkmal 4.1 nicht hervor. Ob dieses Merkmal in Verbindung mit D2 nahegelegt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei nicht nahegelegt, mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil des in der D1 beschriebenen Schubkurbelgetriebes mittels einer Führung parallel zum Aktivierungselement, folglich mit Versatz zu führen.
52 Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren hinsichtlich der erteilten Fassung im Ergebnis stand.
53 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 allerdings durch D2 nicht vorweggenommen.
54 D2 betrifft eine Scharniervorrichtung mit einem Element zum Dämpfen der Schwenkbewegung einer Türfüllung relativ zu einem Türrahmen (Abs. 1).
55 D2 führt aus, im Stand der Technik bekannte Scharniervorrichtungen umfassten eine Torsionsfeder, in welcher eine Rückstellkraft zum Zurückbewegen der Türfüllung in die geschlossene Position gespeichert werde. Da die Türfüllung durch die Torsionsfeder angetrieben werde, bestehe die Tendenz, dass beim Schließen der Türfüllung diese zugeschlagen werde.
56 Zur Lösung dieses Problems schlägt D2 ein Element vor, das eine Schwenkbewegung der Türfüllung relativ zu dem Türrahmen dämpft.
57 Das Dämpfelement weist einen Hydraulikzylinder mit einem Zylinderkörper auf und eine Kolbenstange, die sich in den Zylinderkörper beweglich erstreckt (Abs. 5 Z. 48-55).
58 Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt.
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59 Die Scharniervorrichtung umfasst eine Rahmenhalterung (3) und eine Türhalterung (4), die durch ein erstes Glied (51) und ein zweites Glied (55) schwenkbar miteinander verbunden sind. Das Antriebselement (54) umfasst eine Torsionsfeder (Abs. 8 Z. 24-26, Z. 33-36).
60 An der Rahmenhalterung (3) befindet sich ein Dämpfelement (6), das an dem Türrahmen (12) befestigbar und an dem zweiten Glied (55) beweglich befestigt ist, um die Schwenkbewegung der Türfüllung (11) relativ zum Türrahmen (12) abzudämpfen, so dass ein ungewolltes Zuschlagen der Türfüllung (11) beim Schließen derselben verhindert wird (Abs. 8 Z. 39-44).
61 Das Dämpfelement (6) umfasst einen Hydraulikzylinder, der einen an dem Türrahmen (3) befestigten Hydraulikkörper (61) und eine Kolbenstange (62) aufweist. Die Kolbenstange (62) erstreckt sich beweglich in dem Zylinderkörper (61) und ist mit einem Transmissionsglied (71) durch einen Gelenkstift (73) schwenkbar gelagert (Abs. 10).
62 Das zweite Glied (55) ist durch einen Gelenkstift (57) an der Türhalterung (4) und durch einen Gelenkstift (56) an der Rahmenhalterung (3) schwenkbar gelagert (Abs. 9 Z. 45-49).
63 An dem zweiten Glied (55) ist, wie in Figur 1 gezeigt, ein Hebelelement (553) ausgebildet, das mittels eines Transmissionsglieds (71) mit der Kolbenstange (62) durch einen Gelenkstift (73) schwenkbar verbunden ist (Abs. 9 Z. 49-56).
64 Ein zweites Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt.
Abbildung
65 Dieses Beispiel umfasst ein zweites Transmissionsglied (74), mit dem eine lineare Bewegung der Kolbenstange (62) sichergestellt werden kann (Abs. 13 Z. 58 ff.).
66 Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 3.2 offenbart.
67 Offenbart sind auch Bauteile, die einem Getriebe zugeordnet werden können.
68 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, bilden das Hebelelement (553) und das Transmissionsglied (71) Teile eines Getriebes, das die Kolbenstange (62) direkt bewegt.
69 Nicht offenbart ist jedoch die translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils gemäß den Merkmalen 4.1 und 4.2.
70 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Hebelelement (553) und das Transmissionsglied (71) so ausgebildet werden können, dass der Gelenkstift (73) die Kolbenstange (62) in einer linearen Bewegung aus dem Hydraulikzylinder (61) herauszieht.
71 Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann eine translatorische Bewegung des Gelenkstifts (73) und der Kolbenstange (62) jedenfalls nur durch eine Führung der Kolbenstange innerhalb des Hydraulikzylinders gewährleistet werden. Dies reicht aus den oben aufgezeigten Gründen zur Verwirklichung der Merkmale 4.1 und 4.2 nicht aus, weil die translatorische Bewegung danach allein durch das Getriebe sichergestellt werden muss.
72 Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ist jedoch durch D1 vollständig offenbart.
73 D1 betrifft eine Vorrichtung zum Dämpfen der Schwenkbewegung eines relativ zu einem ortsfesten Möbelstückteil schwenkbar gelagerten Möbelstückteils mittels eines Dämpfungselementes, das eine Zylinder-Kolben-Einheit umfasst (Abs. 1).
74 D1 befasst sich mit der Zielsetzung, ein geräuscharmes Erreichen der Endlage der Schwenkbewegung zu ermöglichen (Abs. 5).
75 Hierzu schlägt D1 vor, an dem die Zylinder-Kolben-Einheit nicht tragenden Möbelstückteil mindestens ein Betätigungselement anzuordnen, das bei aktivierter Dämpfung mit der Zylinder-Kolben-Einheit so gekoppelt ist, dass ein Schiebekeilgetriebe gebildet wird (Abs. 6).
76 Die Schwenkbewegung des beweglichen Möbelstückteils wird mittels des Getriebes in eine translatorische Bewegung innerhalb der Zylinder-Kolben-Einheit umgewandelt (Abs. 7 Z. 53-56).
77 Die Zylinder-Kolben-Einheit und das Betätigungselement sind bei aktivierter Dämpfung als Getriebe gekoppelt. Dies kann zum Beispiel ein Gleitkeilgetriebe, ein Schubkurbelgetriebe etc. sein (Abs. 10).
78 Ein Ausführungsbeispiel ist unter anderem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 8 und 4 dargestellt.
Abbildung
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79 Ein federbelastetes Topfscharnier (10) besteht aus einem Montagearm (11) und einem Gelenktopf (12), die über einen äußeren Gelenkhebel (27) und einen inneren Gelenkhebel (26) verbunden sind (Abs. 25 f.).
80 Durch eine an der Längsseite des Gelenktopfs (12) angeordnete Aussparung (15) greift eine Kolbenstange (44), die Teil einer Zylinder-Kolben-Einheit (40) ist. Diese umfasst einen Zylinder (42) sowie den darin mittels einer einseitigen Kolbenstange (44) geführten Kolben (43) und bildet das Dämpfungselement (30) (Abs. 28 f.).
81 Das freie Ende der Kolbenstange (44) trägt ein Kolbenstangendruckstück (61), das in den Gelenktopf (12) hineinragt (Abs. 32 Z. 62-63; Abs. 36 Z. 46-48). Die Unterseite des Kolbenstangendruckstücks (61) weist eine weitgehend quadratische Gleitfläche (64) auf, die auf der Bodenfläche (14) des Gelenktopfes (12) aufliegt (Abs. 36 Z. 49-52). An die Stirnfläche (66) des Kolbenstangendruckstücks (61) schließt sich eine konkave Schiebekeilfläche (65) an (Abs. 32).
82 Bei einer Schwenkbewegung des schwenkbar gelagerten Möbelstückteils (5) berührt vor Erreichen der geschlossenen Endlage der äußere Gelenkhebel (27) mit einer Kontaktzone (22) die Schiebekeilfläche (65) des Kolbenstangendruckstücks (61). Der äußere Gelenkhebel (27) ist das Betätigungselement für das Dämpfungselement (30) und bildet mit der Schiebekeilfläche (65) der Kolbenstange (44) ein Schiebekeilgetriebe (27, 65) (Abs. 38 Z. 60 ff.).
83 Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 und 2 offenbart.
84 Merkmal 3.1 ist ebenfalls unmittelbar offenbart.
85 Bei dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel ist das Dämpfungselement (30) zwar separat auf dem Möbelstück montiert. Nach der Beschreibung von D1 kann es jedoch auch Teil eines Topfscharniers (12) oder einer anderen Scharnierbauart sein. Dann wird es zusammen mit diesem in die beiden Möbelstücke (1, 5) eingesetzt (Abs. 44).
86 Die Merkmale 4, 4.1 und 4.2 sind ebenfalls offenbart.
87 Der Gelenkhebel (27) und das Druckstück (65) bilden ein Getriebe im Sinne von Merkmal 4.
88 Durch diese Anordnung wird die Schwenkbewegung des Gelenkhebels (27) in eine lineare Bewegung des Druckstücks (65) und der mit diesem verbundenen Kolbenstange (44) umgesetzt.
89 Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 4 aus.
90 Wie bereits oben dargelegt wurde, ist zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht erforderlich, dass die Getriebeteile dauerhaft in Kontakt stehen oder dass sie dauerhaft oder in beide Bewegungsrichtungen wirken.
91 Die Merkmale 4.1 und 4.2 sind verwirklicht, weil die durch die Schwenkbewegung des Hebels (27) bewirkte lineare Bewegung des Druckstücks unabhängig von der Kolben-Zylinder-Einheit schon durch die Gleitfläche (64) an der Unterseite (61) des Druckstücks und die gegenüberliegende Bodenfläche (14) des Gelenktopfs (12) sichergestellt wird.
92 Hinsichtlich des Hilfsantrags 1 hat die Berufung der Beklagten hingegen Erfolg.
93 Das Streitpatent erweist sich in der Fassung von Hilfsantrag 1 als rechtsbeständig.
94 Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:
wobei das Getriebe (60) ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst.
95 Merkmal 4.3 ist dahin auszulegen, dass das in Merkmal 4 vorgesehene Getriebe mindestens die Funktion eines Schubkurbelgetriebes aufweisen muss.
96 Das von der Klägerin als möglich postulierte Verständnis, dass das Getriebe ein Schubkurbelgetriebe räumlich umgreifen muss, liegt schon nach dem Wortlaut des Merkmals eher fern. Es findet zudem keine Grundlage in der Beschreibung.
97 Der damit beanspruchte Gegenstand ist ursprünglich offenbart.
98 Wie auch die Klägerin nicht verkennt, wird bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen - ebenso wie im Streitpatent (Abs. 32 und 49) - ausgeführt, dass das Getriebe (60) beispielsweise ein Koppelgetriebe (61) und ein mit diesem verbundenes Schubkurbelgetriebe (71) umfassen kann (S. 5 Z. 30 bis S. 6 Z. 7) und dass das Getriebe (60) bei einer in Figur 16 dargestellten Ausführungsform ausschließlich ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst (S. 13 Z. 4-23).
99 Damit ist entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend deutlich offenbart, dass ein Schubkurbelgetriebe nicht nur allein oder in Kombination mit einem Koppelgetriebe eingesetzt werden kann, sondern auch in anderen Kombinationen.
100 Aus den beiden Textstellen ergibt sich, dass ein Schubkurbelgetriebe mit einem anderen Getriebe kombiniert werden kann. Dem Umstand, dass eine Kombination aus Koppel- und Schubkurbelgetriebe nur als Beispiel aufgeführt wird, ist zu entnehmen, dass auch andere Getriebearten für eine Kombination in Frage kommen.
101 Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist nicht durch D1 vorweggenommen.
102 Wie bereits oben aufgezeigt wurde, wird in der Beschreibung von D1 zwar ausgeführt, zur Kopplung der Zylinder-Kolben-Einheit mit dem Betätigungselement könne beispielsweise ein Gleitkeilgetriebe oder ein Schubkurbelgetriebe eingesetzt werden (Abs. 10).
103 Daraus ergibt sich aber nicht, wie ein Schubkurbelgetriebe ausgestaltet und angeordnet werden soll. Insbesondere enthalten die Ausführungen keinen Hinweis darauf, ein Schubkurbelgetriebe mit einem Druckstück (65) zu kombinieren, wie es bei dem Schiebekeilgetriebe des in den Figuren 4 und 8 dargestellten Ausführungsbeispiels eingesetzt wird, und dieses durch die Bodenfläche (14) des Gelenktopfes (12) zu führen.
104 Ausgehend von D1 lag eine solche Ausgestaltung auch nicht nahe.
105 Nach den in Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 getroffenen Feststellungen des Patentgerichts stellt sich das Druckstück als spezifischer Bestandteil eines Schiebekeilgetriebes dar, das beim Einsatz eines Schubkurbelgetriebes nicht erforderlich ist.
106 Bei dieser Ausgangslage hätte es einer besonderen Anregung bedurft, trotz Ersetzung des Schiebekeilgetriebes durch ein Kurbelgetriebe das zum ersteren gehörende Druckstück beizubehalten, um so eine lineare Führung des letzten Getriebeteils zu ermöglichen.
107 Eine solche Anregung ergab sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon daraus, dass bei dem in Figur 8 dargestellten Ausführungsbeispiel eine solche Führung gewährleistet ist. Vielmehr hätte es eines Hinweises darauf bedurft, dass dieses Charakteristikum eines Schiebekeilgetriebes auch beim Einsatz eines Kurbelgetriebes von Vorteil ist. Ein solcher Hinweis ergab sich, wie das Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 zutreffend ausgeführt hat, weder aus D1 noch aus dem sonstigen Stand der Technik.
108 Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist auch durch D2 weder offenbart noch nahegelegt.
109 Wie bereits oben aufgezeigt wurde, sind die Merkmale 4.1 und 4.2 in D2 nicht offenbart.
110 Eine Anregung, bereits ein Getriebeteil so anzuordnen oder zu führen, dass es keine Schwenkbewegung durchführen kann, ergibt sich auch ausgehend von D2 nicht.
111 In D2 wird die translatorische Bewegung durch die Zylinder-Kolben-Einheit sichergestellt. Dies mag zu den in der Einleitung des Streitpatents dargestellten Problemen geführt haben. Daraus ergab sich jedoch kein Hinweis darauf, diesen Problemen mit einer Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 4.1 und 4.2 zu begegnen.
112 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand von Patentanspruch 14 so offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann.
113 Patentanspruch 14 sieht vor, dass eine zum Beschlag gehörende Einzugseinrichtung (90) eine im Getriebe (60) angeordnete Zugfeder (91) umfasst.
114 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieses Merkmal bei dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel verwirklicht. Damit ist zugleich ein Weg aufgezeigt, wie die Erfindung ausgeführt werden kann.
115 Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, ist eine Zugfeder (91) unter anderem in Figur 2 dargestellt. Ihre Funktion wird in der Beschreibung des Streitpatents eingehend erläutert (Abs. 35, Abs. 41 f., Abs. 46 ff.).
116 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Patentanspruch 14 vor diesem Hintergrund dahin auszulegen, dass eine Zugfeder auch dann "im Getriebe angeordnet" ist, wenn sie in der aus Figur 2 ersichtlichen Weise befestigt ist.
117 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher | Hoffmann | Marx | ||
Rombach | Crummenerl |