X ZB 7/24
X ZB 7/24
Aktenzeichen
X ZB 7/24
Gericht
BGH 10. Zivilsenat
Datum
23. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Anschluss an den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24) wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Es kann offenbleiben, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betracht kommt.

2 Ein Antrag auf Gerichtsstandbestimmung hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 ZPO nicht vorliegen.

3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entnehmen.

4 Nach der Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Schöneberg hat das Amtsgericht Charlottenburg das Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf Löschung der Zwangssicherungshypothek zwar mit Beschluss vom 21. März 2024 (209 C 18/24) abgelehnt. Es hat diese Entscheidung aber nicht auf fehlende Zuständigkeit gestützt. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24).

Bacher               Hoffmann                       Deichfuß

             Marx                     von Pückler

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