2 Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, sind ihre Eingaben als gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrügen auszulegen.
3 Diese Rechtsbehelfe sind unbegründet.
4 Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch im jetzigen Verfahrensstadium zuständige Einzelrichter hat den Vortrag der Klägerin vollständig berücksichtigt. Dass er dem Begehren inhaltlich nicht entsprochen hat, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.