X ZB 4/25
X ZB 4/25
Aktenzeichen
X ZB 4/25
Gericht
BGH 10. Zivilsenat
Datum
21. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. März 2026 werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die Klägerin wendet sich mit Eingaben vom 1. und 8. April 2026 gegen einen Beschluss vom 30. März 2026, mit dem ihre Erinnerungen gegen zwei Kostenrechnungen zurückgewiesen worden sind.

2.

2 Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, sind ihre Eingaben als gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrügen auszulegen.

3 Diese Rechtsbehelfe sind unbegründet.

4 Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch im jetzigen Verfahrensstadium zuständige Einzelrichter hat den Vortrag der Klägerin vollständig berücksichtigt. Dass er dem Begehren inhaltlich nicht entsprochen hat, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

3.

5 Ob sonstige Fehler mit einer Gegenvorstellung oder einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Solche Fehler sind im Streitfall jedenfalls nicht ersichtlich.

4.

6 Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben rechnen.

Bacher

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