X ZA 6/23
X ZA 6/23
Aktenzeichen
X ZA 6/23
Gericht
BGH 10. Zivilsenat
Datum
04. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Patentverletzungsklage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.

2 Der nunmehr gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3 Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

4 Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz für diese Konstellation nicht vor.

Bacher     

Hoffmann     

Deichfuß

Marx     

Crummenerl     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.