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Aktenzeichen | X ARZ 2/25 |
Gericht | BGH 10. Zivilsenat |
Datum | 20. Januar 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
1 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, eine E-Mail-Adresse und eine Domain sofort wiederherzustellen.
2 Das Landgericht hat das Gesuch abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat er zwei Verzögerungsrügen erhoben.
3 Nunmehr beantragt der Antragsteller, wegen Stillstands der Rechtspflege das ersatzweise zuständige Gericht zu bestimmen, hilfsweise, den hiesigen Eilantrag an das Oberlandesgericht Stuttgart zu verweisen.
4 Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts ist unbegründet.
5 Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das zuständige Gericht zu bestellen, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
6 Eine rechtliche Verhinderung macht der Antragsteller nicht geltend.
7 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verhinderung.
8 Dass das Beschwerdegericht nach Auffassung des Antragstellers das Beschwerdeverfahren nicht schnell genug betreibt, begründet weder einen Stillstand der Rechtspflege noch einen sonstigen Grund für eine tatsächliche Verhinderung.
9 Art. 13 EMRK führt, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 3 AV 3.24 Rn. 7 f.) näher dargelegt hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx von Pückler