XI ZR 82/25
XI ZR 82/25
Aktenzeichen
XI ZR 82/25
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
28. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) wird auf 9.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigungen von Kontoverträgen.

2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit iranischer Abstammung. Er unterhielt bei der Beklagten seit ca. 30 Jahren für private Zwecke verschiedene Bankkonten und Wertpapierdepots.

3 Der Kläger war vom 30. September 2020 bis Mai 2021 in der Sanktionsliste des "Office of Asset Control" der Vereinigten Staaten von Amerika ("Specially Designated Nationals and Blocked Persons List", im Folgenden: SDN-Liste) aufgeführt, die unter anderem aufgrund des "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012" geführt wird. Seine Aufnahme in die SDN-Liste erfolgte zu Unrecht.

4 Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 die mit dem Kläger geschlossenen Verträge über die Konten mit den Nummern           900 und          901 sowie zum 5. Januar 2021 die dazugehörigen Kreditkarten- und Dispositionskreditverträge ordentlich. Mit Schreiben vom 3. November 2020 kündigte sie einen weiteren Vertrag über das Konto mit der Nummer           400. Am 28. März 2022 kündigte sie die Verträge über die drei Konten erneut ordentlich.

5 Der Kläger begehrt festzustellen, dass die Kündigungen der Verträge über die Konten mit den Endziffern -900, -901 und -400 und der dazugehörigen Kreditkarten- und Dispositionskreditverträge durch die Schreiben vom 27. Oktober 2020, vom 3. November 2020 und vom 28. März 2022 nichtig seien und die Vertragsverhältnisse ununterbrochen fortbestünden sowie dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche kündigungsbedingten materiellen oder immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Kläger aufgrund oder im Zusammenhang mit der Kündigung der Vertragsbeziehungen betreffend die Kontonummer mit der Endziffer -900 erlitten habe. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und sein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Ersatzpflicht der Beklagten auch auf materielle oder immaterielle Schäden erstreckt, die er aufgrund oder im Zusammenhang mit den Kündigungen der Vertragsbeziehungen zu den Kontonummern mit den Endziffern -901 und -400 erlitten habe.

6 Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche kündigungsbedingten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund der Kündigungen vom 27. Oktober 2020 und 3. November 2020 der unter den Kontonummern mit den Endziffern -900, -901 und -400 geführten Vertragsbeziehungen erlitten habe. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit darin zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

II.

8 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt insgesamt 9.500 €. Er bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2018 - XI ZR 738/17, juris Rn. 2). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224, vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, juris Rn. 5 mwN und vom 30. März 2023 - V ZR 171/22, juris Rn. 8 mwN).

1.

9 Für den Antrag auf Feststellung, die Vertragsbeziehungen betreffend die Konten mit den Endziffern -900, -901 und -400 seien durch die Kündigung vom 28. März 2022 nicht beendet worden, sondern bestünden fort, ist gemäß § 3 ZPO eine Beschwer in Höhe von insgesamt 9.000 € anzunehmen. Dabei entfallen auf die Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit einem Konto jeweils 3.000 €.

10 Maßgebend für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse des Klägers an der weiteren Führung der Konten durch die beklagte Bank (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 9 U 358/21, juris Rn. 21; BeckOGK/​Wankerl/Knott, Stand: 1.4.2026, ZPO § 3 Rn. 196; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 32). Die Kontostände sind für dieses Interesse ohne jede Bedeutung, da die Beendigung der Vertragsbeziehung keinen Einfluss auf die Höhe der Auszahlungsansprüche des Kontoinhabers bei Vorliegen eines Kontoguthabens hat. Mit der Beendigung des Vertrags enden vielmehr die Verpflichtung der Bank zur Erbringung von Zahlungsdiensten und die Verpflichtung des Kontoinhabers zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts für die Erbringung der Zahlungsdienste. Die Höhe des vereinbarten Entgelts ist ebenfalls nicht maßgebend für das Interesse des Kontoinhabers an der Kontofortführung (vgl. BeckOGK/Wankerl/Knott, aaO; aA LG Lübeck, NJW 2001, 82, 83), da sich das Interesse des Kontoinhabers an der Fortführung des Kontos nicht an der eigenen Zahlungspflicht orientiert, sondern an den empfangenen Zahlungsdiensten und an der Vermeidung von Unannehmlichkeiten und Aufwendungen, die mit dem Wechsel des Zahlungsdienstleisters verbunden sind. Soweit in der Rechtsprechung als Streitwert teilweise vergleichsweise höhere Beträge in Höhe von 30.000 € (OLG Jena, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 5 W 593/10, juris Rn. 19), in Höhe von "unter 60.000 DM" (OLG Dresden, Urteil vom 15. November 2001 - 7 U 1956/01, juris Tenor), in Höhe von 25.000 € (LG Hamburg, BeckRS 2018, 31002, Tenor), in Höhe von 10.000 € (OLG Hamm, BKR 2026, 225 Rn. 42) und in Höhe von 5.000 € (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 9 U 358/21, juris Rn. 21) festgesetzt worden sind, lag diesen Entscheidungen eine Kontensperrung (OLG Jena, aaO), eine Kündigung des Kontos einer politischen Partei (OLG Dresden, aaO), eine Kündigung des Kontos eines international tätigen Logistikunternehmens (LG Hamburg, aaO), eine Kündigung von Geschäftsgirokonten (OLG Hamm, aaO) und eine Kündigung des Girokontos eines der Ausübung und Pflege der islamischen Religion dienenden eingetragenen Vereins (OLG Stuttgart, aaO), zugrunde. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden Fall der ordentlichen Kündigung von ausschließlich zu privaten Zwecken verwendeten Bankkonten nicht vergleichbar.

11 Nachdem der Kläger zu den für ihn entstehenden Unannehmlichkeiten und anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Wechsel der kontoführenden Bank bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Vortrag gehalten hat, setzt der Senat die Beschwer gemäß § 3 ZPO jeweils auf 3.000 € fest. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger zunächst - wenngleich zu Unrecht - in der SDN-Liste der Vereinigten Staaten von Amerika aufgeführt war, was zu vergleichsweise höheren Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit einem Wechsel der kontoführenden Bank führen kann. Das Interesse des Klägers an der weiteren Führung der drei streitgegenständlichen Konten und der Fortsetzung der zugehörigen Kreditkarten- und Dispositionskreditverträge durch die Beklagte und damit die Beschwer des Klägers bewertet der Senat daher insgesamt mit 9.000 €.

2.

12 Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde seinen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller oder immaterieller Schäden weiterverfolgt, die er aufgrund der Kündigung vom 28. März 2022 erlitten hat, ist seine Beschwer gemäß § 3 ZPO mit 500 € zu bewerten.

13 Die Festsetzung der Höhe der Beschwer eines solchen Feststellungsantrags nach § 3 ZPO richtet sich nach dem konkreten wirtschaftlichen Interesse des Klägers und damit nach der Höhe des drohenden Schadens sowie danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, WM 1991, 657, 658, vom 26. September 2023 - VI ZR 269/21, NJW 2023, 3584 Rn. 10 und vom 1. Juli 2025 - II ZR 63/24, juris Rn. 4).

14 Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche kündigungsbedingten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund der Kündigungen vom 27. Oktober 2020 und vom 3. November 2020 der unter den Kontonummern mit den Endziffern -900, -901 und -400 geführten Vertragsbeziehungen erlitten hat. Insoweit ist der Kläger durch das Berufungsurteil daher nicht beschwert. Dass dem Kläger infolge der im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens noch im Streit stehenden nachgeschobenen Kündigung der Beklagten vom 28. März 2022 derselben Vertragsverhältnisse zusätzliche Schäden drohen, die von der vom Berufungsgericht festgestellten Ersatzpflicht nicht umfasst sind, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Danach ist vorliegend für den verbliebenen Teil des Feststellungsantrags eine Beschwer des Klägers lediglich in der Gebührenmindeststufe (500 €) anzunehmen.

3.

15 Die beiden Beschwerdewerte sind gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zusammenzurechnen, so dass sich der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer auf insgesamt 9.500 € beläuft.

Ellenberger  

Grüneberg  

Matthias

Derstadt  

Schild von Spannenberg

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