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Aktenzeichen | XI ZR 79/22 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 03. April 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
1 Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 20. März 2023 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), mit der sich der Beklagte gegen den ihm am 8. März 2023 zugestellten Senatsbeschluss vom 7. März 2023 wendet, ist unzulässig. Denn der Beklagte legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dar.
2 Der Beklagte beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Beschluss des Senats vom 7. März 2023 sei nicht näher begründet, und wiederholt sein Vorbringen aus der Beschwerdebegründung. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 7. März 2023 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung grundsätzlich von Verfassungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 18, 301, 304).
3 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2 und vom 13. Januar 2021 - XI ZR 246/19, juris, jeweils mwN).
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