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Aktenzeichen | XI ZR 78/23 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 08. Juli 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
2 Die Parteien schlossen am 7. Mai 2011 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 19.193,10 € mit einem Sollzinssatz von 3,74% p.a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Der Darlehensvertrag diente zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs der Marke Mitsubishi. Die Rückzahlung des Darlehens sollte durch eine Rate in Höhe von 278,12 €, 46 Raten in Höhe von 309 € und durch eine Schlussrate in Höhe von 7.325 € erfolgen. Die Klägerin wurde über ihr Widerrufsrecht informiert.
3 Die Klägerin bediente das Darlehen bis Dezember 2012. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag wegen bestehender Zahlungsrückstände. Sie verwertete das Fahrzeug und errechnete eine restliche Darlehensforderung in Höhe von 5.597,15 €. Diese machte sie im Mahnverfahren geltend. Die Klägerin legte gegen den gegen sie ergangenen Mahnbescheid Widerspruch ein. Nachdem das Mahnverfahren in das streitige Verfahren vor dem Landgericht Offenburg übergeleitet worden war, erklärte sie, dass sie die restliche Forderung der Beklagten nach deren Endabrechnung anerkenne und zahlen werde. Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid nahm sie zurück. Daraufhin erwirkte die Beklagte gegen die Klägerin unter dem 9. September 2014 einen Vollstreckungsbescheid über die restliche Darlehensforderung. Gegen den Vollstreckungsbescheid legte die Klägerin keinen Einspruch ein.
4 Über vier Jahre später - mit Schreiben vom 13. September 2018 - erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
5 Das Berufungsgericht hat ihre (1) auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, (2) hilfsweise auf Feststellung, dass sie wegen des erklärten Widerrufs nicht mehr aus dem Darlehensvertrag verpflichtet sei, Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen, und (3a) hilfsweise auf Zahlung von 16.092,04 € nebst Zinsen und (3b) auf Feststellung, dass sie wegen des erklärten Widerrufs nicht mehr im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag und dem vor dem Landgericht Offenburg geführten Rechtsstreit verpflichtet sei, weitere Zahlungen an die Beklagte zu leisten, gerichtete Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Klägerin die Ausübung ihres Widerrufsrechts jedenfalls verwirkt habe. Die Revision hat es zugelassen.
6 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge zu 3a und 3b weiter.
7 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
8 Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin den Darlehensvertrag mit ihrer Erklärung vom 13. September 2018 nicht mehr wirksam widerrufen konnte. Die Frage, ob das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt ist, ist allerdings nicht entscheidungserheblich. Denn das angegriffene Urteil erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
9 Der Klägerin stand das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2020 - XI ZR 486/17, BGHZ 225, 44 Rn. 13 f.) in dem hier streitigen Klageverfahren von vornherein nicht mehr zu. Dies folgt aus ihrer rechtskräftigen Verurteilung zur Rückzahlung der restlichen Darlehensforderung an die Beklagte durch den Vollstreckungsbescheid vom 9. September 2014, der gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht.
10 Eine Entscheidung über die Einreden einer Partei erwächst zwar nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 3, vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140, vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, WM 1995, 266, vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, WM 1999, 549, 550 und vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308 Rn. 30; Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, BGHZ 210, 348 Rn. 19). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, geht von einer solchen Entscheidung dennoch eine präjudizielle Wirkung insoweit aus, als für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in dem zugrunde liegenden Verfahren bindend festgestellt ist, dass der betreffenden Partei die Einrede nicht zusteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 aaO). Ließe man ein anderes Ergebnis zu, könnte die Entscheidung in einem Folgeprozess der Sache nach auf das kontradiktorische Gegenteil des im Vorprozess zuerkannten Anspruchs gestützt werden. Dies wäre jedoch mit der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils unvereinbar (BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, WM 2006, 1124, 1125 f.; Senatsurteil vom 14. Juni 2016 aaO).
11 So liegen die Dinge hier. Auf Grund des Vollstreckungsbescheids vom 9. September 2014 steht fest, dass die Klägerin rechtskräftig zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensforderung verurteilt worden ist. Eine Entscheidung über das Widerrufsrecht der Klägerin als materiell-rechtliche Einwendung gegen die Darlehensforderung der Beklagten erwächst zwar nicht in Rechtskraft. Der Vollstreckungsbescheid aus dem Vorprozess entfaltet aber präjudizielle Wirkung dahin, dass die Beklagte Zahlung der noch offenen Darlehensforderung verlangen kann, ohne dass die Klägerin das Darlehensverhältnis durch einen Widerruf bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet hat. Ohne eine solche präjudizielle Wirkung könnte in dem hier vorliegenden Folgeprozess der Sache nach auf das kontradiktorische Gegenteil des im Vorprozess zuerkannten Anspruchs erkannt werden, wonach die Klägerin das Darlehen - entgegen dem rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nicht zu tilgen hätte, sondern von ihr erbrachte Tilgungsleistungen vielmehr zurückfordern könnte (unzutreffend daher OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 17. März 2015 - 31 U 40/15, juris Rn. 7).
12 Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2009 (IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 12) ergibt sich nichts anderes (aA Thelen, BKR 2020, 467, 470). Denn dort ging es um die Präklusion eines Aufrechnungseinwands, der eine Sonderstellung einnimmt (BGH aaO). Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners wird wegen der Präklusion so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden (BGH aaO; BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - II ZR 170/17, WM 2019, 1604 Rn. 11). Sie kann vom Titelschuldner allerdings gegen den Titelgläubiger weiterhin aktiv geltend gemacht und durchgesetzt werden. Danach ist der Titelschuldner, wie hier, mit der Ausübung des Gestaltungsrechts (Aufrechnung und Widerruf der Vertragserklärung) ausgeschlossen.
13 Unionsrechtliche Vorgaben stehen dem nationalen Verfahrensrecht vorliegend nicht entgegen.
14 Der streitgegenständliche Darlehensvertrag fällt zwar in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46, künftig: Verbraucherkreditrichtlinie), die in Art. 14 Abs. 1 ein Widerrufsrecht vorsieht. Wie der Senat (Urteil vom 3. März 2020 - XI ZR 486/17, BGHZ 225, 44 Rn. 19) bereits im Zusammenhang mit der Präklusion des Widerrufsrechts nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeführt hat, ist aber das autonome Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten maßgebend, weil die Verbraucherkreditrichtlinie eine Präklusion von Ansprüchen aus Verbraucherdarlehensverträgen nicht regelt (aA Spohnheimer in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 767 Rn. 90; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 767 Rn. 14; Saenger/Pietsch, JA 2022, 25, 30). Dies gilt auch im Fall der hier vorliegenden präjudiziellen Wirkung, die von einem rechtskräftigen Vollstreckungstitel ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-40/08, Slg. 2009, I-9579 Rn. 37 - Asturcom Telecomunicaciones) gebietet es das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, auf Grund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte.
15 Der unionsrechtliche Grundsatz der Effektivität, wonach die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, nicht durch die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-40/08, Slg. 2009, I-9579 Rn. 38 - Asturcom Telecomunicaciones), ist vorliegend nicht tangiert. Denn die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, das von ihr nunmehr reklamierte Widerrufsrecht in dem Vorprozess geltend zu machen. Ihr dortiges prozessuales Verhalten hatte zur Folge, dass die Darlehensforderung der Beklagten rechtskräftig in dem Vollstreckungsbescheid vom 9. September 2014 tituliert wurde. Denn sie hatte erklärt, dass sie die Darlehensforderung der Beklagten anerkennen und zahlen werde. Entsprechend dieser Erklärung sah sie von einer Verteidigung im Vorprozess ab und nahm ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurück.
16 Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
6. August 2024.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg
Sturm Ettl
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 22. August 2024 beendet.