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XI ZR 71/23
XI ZR 71/23
Aktenzeichen
XI ZR 71/23
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
06. Mai 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 35.000 €.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Sturm
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